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Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

ARE: Einzonung in Galmiz verstösst nicht gegen das Raumplanungsrecht des Bundes

Bern (ots)

Im Hinblick auf eine mögliche Ansiedlung eines
amerikanischen Pharmakonzerns wollen die Gemeinde Galmiz und der 
Kanton Freiburg Landwirtschaftsland in Bauland umzonen. In seiner 
juristischen Beurteilung kommt das Bundesamt für Raumentwicklung 
(ARE) zum Schluss, dass dieses Vorhaben nicht gegen das 
Raumplanungsrecht des Bundes verstösst. Die Einzonung ist hingegen 
raumordnungspolitisch nicht optimal.
Die vorgesehene Schaffung einer Arbeitszone im freiburgischen Galmiz 
ist heftig umstritten. Sie wirft die Frage auf, ob diese planerische 
Massnahme mit dem Raumplanungsrecht des Bundes vereinbar ist. Das 
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) stellt nun fest, dass es sich 
bei der geplanten Arbeitszone mit einer Fläche von immerhin rund 50 
Hektaren nicht um eine Kleinbauzone im Sinne der bundesgerichtlichen 
Rechtsprechung handelt. Die Bestimmungen über das Bauen ausserhalb 
der Bauzonen werden damit nicht verletzt. Das Ausscheiden von 
Bauzonen liegt zudem in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden.
Keine rechtswidrige Inselbauzone
Die geplante Einzonung liegt abseits des Siedlungsgebietes der 
Gemeinde Galmiz und ist derzeit nicht an den öffentlichen Verkehr 
angebunden. Es handelt sich bei der vorgesehenen Bauzone deshalb 
aber nicht um eine rechtswidrige «Inselbauzone», schliesst sie doch 
an das Gelände der Strafanstalt Bellechasse an. Die Erschliessung 
mit öffentlichem Verkehr wird vom Bundesrecht nicht zwingend 
verlangt. Der Bund begrüsst jedoch, dass sich der Staatsrat des 
Kantons Freiburg verpflichtet hat, im Verlauf der weiteren Arbeiten 
für eine entsprechende Erschliessung zu sorgen.
Das durch die Einzonung verloren gehende Landwirtschaftsland 
(Fruchtfolgeflächen) soll vollumfänglich kompensiert werden. Das ARE 
hat dies gestützt auf die im Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes 
getroffenen Festlegungen vom Kanton verlangt und dieser hat 
entsprechende Schritte in Aussicht gestellt.
Landschaftsschutz nicht vorrangig
Dem Landschaftsschutz kommt bei einer umfassenden Interessenabwägung 
eine besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall stehen jedoch 
keine besonderen landschaftlichen Werte in Frage, die es in hohem 
Masse zu schützen gälte. Dem ARE erscheint es deshalb vertretbar, 
wenn dem Landschaftsschutz bei der Interessenabwägung keine 
vorrangige Bedeutung beigemessen wird.
Raumordnungspolitisch ist die Einzonung wegen der Distanz zu einer 
kompakten Siedlung und wegen der heute fehlenden Erschliessung mit 
dem öffentlichen Verkehr zwar nicht optimal. Sie verstösst aber 
nicht gegen die Bestimmungen des Raumplanungsrechts des Bundes. Der 
Entscheid über die Einzonung liegt zudem in der Kompetenz von 
Gemeinde und Kanton. Selbst wenn das ARE zur Auffassung gelangt 
wäre, die Umzonung liesse sich mit dem Raumplanungsrecht des Bundes 
nicht vereinbaren, wäre es zu deren Anfechtung nicht legitimiert.
Die Ergebnisse dieser rechtlichen Beurteilung wurden dem Staatsrat 
des Kantons Freiburg sowie der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz 
(SL) am 6. Dezember 2004 mitgeteilt.
Bern, 06.12.2004 
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
Stabsstelle Information
Auskünfte
Pierre-Alain Rumley, Direktor des ARE, Tel. +41 (0)31 322 40 51
Website
http://www.are.admin.ch/are/de/medien/mitteilungen/02822/index.html

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