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Teilrevision Asylgesetz: Richtungsentscheide

Bern (ots)

Der Bundesrat hat am Mittwoch Richtungsentscheide
über das weitere Vorgehen bei der Teilrevision des Asylgesetzes
gefällt. Diese betreffen unter anderem die Rechtsstellung der heute
vorläufig Aufgenommenen, die Drittstaatenregelung, das Asylverfahren
und die Beschwerdemöglichkeit an den Empfangsstellen und Flughäfen
sowie das Arbeitsverbot.
Rechtsstellung der heute vorläufig Aufgenommenen
Anstelle der heutigen vorläufigen Aufnahme sollen zwei neue Status
geschaffen werden. Asylsuchende, die keine anerkannten Flüchtlinge
sind, die aber die Schweiz voraussichtlich nicht verlassen werden,
erhalten neu eine integrative Aufnahme. Diese betrifft vor allem
Personen, bei denen die Asylbehörden festgestellt haben, dass die
Wegweisung aus der Schweiz völkerrechtlich unzulässig oder unzumutbar
ist. Die integrative Aufnahme beinhaltet insbesondere einen besseren
Zugang zum Arbeitsmarkt. Zudem sollen in Bezug auf die
Familienvereinigung grundsätzlich die gleichen Bedingungen gelten,
wie für Ausländerinnen und Ausländer mit einer
Aufenthaltsbewilligung. Personen, die integrativ aufgenommen sind,
sollen insbesondere im Erlernen einer Landessprache und in ihrer
Berufsausbildung gefördert werden. Straffällige Personen sollen
jedoch von der integrativen Aufnahme ausgeschlossen werden.
Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist,
werden lediglich geduldet. Sie erhalten die gleiche Rechtsstellung
wie die heute vorläufig Aufgenommenen.
Drittstaatenregelung
Die in der Teilrevision des Asylgesetzes vorgeschlagene
Drittstaatenregelung sieht vor, dass Asylsuchende, die sich vor der
Einreichung ihres Asylgesuches in einem sicheren Drittstaat
aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können, in diesen Staat
weggewiesen werden sollen, ohne dass auf ihr Asylgesuch eingetreten
wird. Der Bundesrat soll neu die Kompetenz erhalten, sichere
Drittstaaten zu bezeichnen. Als sichere Drittstaaten kommen
insbesondere unsere Nachbarstaaten in Frage. Es soll aber auch
Ausnahmen von der Anwendung der Drittstaatenregelung geben. So zum
Beispiel, wenn eine asylsuchende Person enge Familienangehörige in
der Schweiz hat.
Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten an den Empfangsstellen
und an Flughäfen
Die Beschwerdemöglichkeit im beschleunigten Asylverfahren und an
Flughäfen soll völkerrechtskonform ausgestaltet werden. Gegen
Nichteintretensentscheide und Asyl- und Wegweisungsentscheide sollen
neu einer asylsuchenden Person im beschleunigten Verfahren für die
Einreichung einer Beschwerde fünf Arbeitstage zustehen. Die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) soll in diesen Fällen
grundsätzlich innerhalb von fünf Arbeitstagen entscheiden.
Das Flughafenverfahren soll zu einem vollständigen, beschleunigten
Asylverfahren ausgebaut werden. So soll das BFF am Flughafen
grundsätzlich alle Entscheide treffen können wie im Inlandverfahren.
Wo es das Gesetz vorsieht, erfolgt neu eine direkte Bundesanhörung
mit Hilfswerkvertretern. Mit der Zuweisungs- und der ausgedehnten
Entscheidkompetenz gleicht sich das Verfahren am Flughafen jenem im
Inland an.
Sofern der Vollzug der Wegweisung ab Empfangsstelle absehbar ist,
soll dieser neu mit einer Ausschaffungshaft von maximal 20 Tagen
gesichert werden können.
Arbeitsverbot
Der Bundesrat soll auf Gesetzesstufe die Kompetenz erhalten, ein
Arbeitsverbot erlassen zu können. Dieses soll sich auf bestimmte
Gruppen von Asylsuchenden beschränken und befristet sein. Der
Bundesrat soll damit auf bestimmte Situationen und Krisen reagieren
können. Zudem soll ebenfalls die Sekundärmigration aus anderen
Aufnahmestaaten vermieden werden können.

Kontakt:

Brigitte Hauser-Süess
Informationsdienst BFF
Tel. +41/31/325'93'50

Dominique Boillat
Informationsdienst BFF
Tel. +41/31/325'98'80

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