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Gewässerraum ist neu auszuscheiden

Luzern (ots)

Der Regierungsrat hat mit einer Änderung der kantonalen Gewässerschutzverordnung Grundsätze und Zuständigkeiten für die Umsetzung der neuen Bundesvorschriften über den Gewässerraum festgelegt. Die Ausscheidung des Gewässerraums ist in erster Linie Aufgabe der Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement liefert die erforderlichen Grundlagen.

Das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes verpflichtet die Kantone, den für die natürlichen Funktionen des Gewässers, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung notwendigen Raum festzulegen und zu sichern.

Gewässerraum im Zonenplan festlegen

Die revidierte kantonale Gewässerschutzverordnung überträgt die Aufgabe, den Gewässerraum festzulegen, den Gemeinden. Sie haben dazu im Zonenplan Grünzonen und Freihaltezonen auszuscheiden. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement wird den Gemeinden Grundlagen für die Gewässerraumausscheidung liefern und die nach den Bundesvorgaben je Gewässerabschnitt erforderliche Breite des Gewässerraums ermitteln. Richtlinien für die Festlegung des Gewässerraums im Zonenplan werden den Gemeinden Hilfestellung bieten und insbesondere das Vorgehen in dicht überbauten Gebieten näher umschreiben. Um einen Überblick über den Umsetzungsstand der Ausscheidung der Gewässerräume zu gewährleisten, wird die Führung eines auch öffentlich einsehbaren Katasters geprüft.

Verzicht auf Festlegung in bestimmten Fällen

Um den Aufwand für die Festlegung des Gewässerraums zu begrenzen, erlaubt das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes in bestimmten Fällen, auf die Ausscheidung zu verzichten. In der kantonalen Gewässerschutzverordnung wird der den Kantonen gegebene Spielraum genützt. So soll der Gewässerraum bei eingedolten Fliessgewässern, bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von weniger als 50 Aren, bei künstlich angelegten Gewässern sowie bei Gewässern, die sich im Wald befinden, nur ausgeschieden werden, wenn überwiegende Interessen dies erfordern.

Übergangsbestimmungen

Bis die Gemeinden den Gewässerraum im Zonenplan festgelegt haben, gelten strenge bundesrechtliche Übergangsbestimmungen. Neue Bauten und Anlagen können innerhalb des Gewässerraums nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. In dicht überbauten Gebieten kann die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation Ausnahmen für zonenkonforme Anlagen bewilligen.

Kontakt:

Susanne Bäurle-Widmer
Wissenschaftliche Mitarbeiterin Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement
Tel.: +41/41/228'50'52
Internet: www.lu.ch

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