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Revision des kantonalen Gesetzes über die Strafprozessordnung: Einführung der Wegweisung und des Betretungsverbotes bei häuslicher Gewalt; Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens

Luzern (ots)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat in seiner
Sitzung vom 21. Januar 2003 das Postulat Ruth Keller und Mit. über
die Häusliche Gewalt für erheblich erklärt. Im Postulat wurde unter
anderem gefordert, dass Personen, die Gewalt in der Familie ausüben,
hart bestraft werden, und dass bei gewaltsamen Übergriffen eine
Wegweisung der gewalttätigen Person erfolgt.
Mit der Einführung der Wegweisung und des Betretungsverbotes soll
ein neues Instrument gegen die häusliche Gewalt eingeführt werden.
Die gewalttätige Person soll aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen
und ihr soll die Rückkehr für maximal 12 Tage vorübergehend verboten
werden.
Der Runde Tisch des Luzerner Interventionsprojekts gegen häusliche
Gewalt (LîP), unter der Leitung von Regierungsrätin Margrit
Fischer-Willimann, hatte bereits im November 2001 einstimmig
beschlossen, die im Kantons St. Gallen lancierte Wegweisung auch im
Kanton Luzern weiterzuverfolgen und umzusetzen. Der vorliegende
Gesetzesentwurf wurde von den Teilnehmenden am Runden Tisch geprüft
und genehmigt.
Die Wegweisung und das Betretungsverbot verfolgen drei Ziele:
  • Schutz und Sicherheit der gefährdeten Person, in der Regel Frauen und Kinder, werden verbessert.
  • Das Verhalten der gewalttätigen Person wird entsprechend sanktioniert.
  • Der häuslichen Gewalt kann wirksam entgegengetreten werden.
Für die Anordnung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes
fehlt zur Zeit die gesetzliche Grundlage. Die Wegweisung und das
Betretungsverbot können nur über eine Teilrevision der
Strafprozessordnung eingeführt werden. Die vorgeschlagenen
Bestimmungen entsprechen im wesentlichen der Regelung des Kantons St.
Gallen, der die Wegweisung und das Betretungsverbot per 1. Januar
2003 eingeführt hat.
Inskünftig soll die Polizei die Möglichkeit haben, eine Person,
die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer
ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus deren Wohnung und deren
unmittelbarer Umgebung wegzuweisen und die Rückkehr zu verbieten.
Innert 48 Stunden wird die weggewiesene Person vom Amtsstatthalter
einvernommen. Dieser entscheidet, ob die Wegweisung und das
Betretungsverbot aufgehoben, abgeändert oder verlängert wird. Die
Wegweisung kann längstens um zehn Tage verlängert werden, darf also
max. 12 Tagen dauern.
Vor Verabschiedung einer Botschaft zu Handen des Grossen Rates zur
Einführung der Wegweisung und des Betretungsverbotes wird ein
Vernehmlassungsverfahren durchgeführt (bei den Gemeinden, politischen
Parteien und weiteren interessierten Organisationen sowie
verwaltungsintern bei allen Departementen, Strafjustizbehörden und
Gerichten).
Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 15. April 2003.

Kontakt:

Für Auskünfte steht am
Dienstag, 18. Februar 2003,
10.00 bis 11.00 Uhr und 16.00 bis 17.00 Uhr
zur Verfügung:
Regierungsrätin Margrit Fischer-Willimann
Tel. +41/41/228'59'11

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