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Luzerner Regierungsrat erlässt Verordnung zum "Ärztestopp"

Luzern (ots)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat die
Verordnung zur Umsetzung des sogenannten "Ärztestopps" verabschiedet.
Betroffen sind davon alle "Leistungserbringer zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung", das heisst neben
Ärztinnen und Ärzten auch Physiotherapeutinnen und -therapeuten,
Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Krankenschwestern und -pfleger,
Logopädinnen und Logopäden, Ernährungsberaterinnen und -berater,
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Apothekerinnen
und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und
Chiropraktoren, Hebammen und Laboratorien.
Am 3. Juli 2002 hat der Bundesrat die Verordnung über die
"Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung" erlassen. Die Kantone
werden damit verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren
grundsätzlich keine zusätzlichen KVG-Leistungserbringer mehr
zulassen. Gleichzeitig hat der Bundesrat für jeden Kanton
Höchstzahlen festgelegt.
Die Kantone haben nun die Aufgabe, die bundesrätliche
Zulassungsverordnung umzusetzen. Sie dürfen indessen den
Zulassungsstopp unter bestimmten Voraussetzungen aufheben oder
ergänzen. Es steht ihnen frei
  • mit einem Erlass den Zulassungsstopp für bestimmte Leistungserbringer aufzuheben;
  • mit einem Erlass die bundesrätlichen Höchstzahlen herabzusetzen. Damit würde eine Verschärfung des Zulassungsstopps erreicht. Praxen, die aufgegeben werden, könnten nicht mehr ersetzt werden.
  • oder einen Leistungserbringer im Einzelfall zuzulassen, wenn in der entsprechenden Kategorie eine Unterversorgung besteht (individuelle Ausnahmezulassung bei einer Unterversorgung).
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat in Anlehnung an den
Entscheid der anderen Zentralschweizer Kantone an seiner Sitzung vom
3. Dezember 2002 beschlossen, dass im Kanton Luzern der
Zulassungsstopp grundsätzlich für alle KVG-Leistungserbringer gilt.
Damit bestehende Praxen übergeben werden können, soll der Stopp
jedoch nicht verschärft werden. Vielmehr soll im Kanton Luzern jedes
Gesuch nach dem Prinzip der individuellen Ausnahmezulassung geprüft
werden. Die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Grundversicherung
wird nur dann erteilt, wenn die Versorgung der Luzerner Bevölkerung
in der entsprechenden Disziplin und Regionen ungenügend ist.
Zuständig für den Entscheid über die Zulassung ist das
Gesundheits- und Sozialdepartement. Die Verordnung tritt auf den 1.
Januar 2003 in Kraft.

Kontakt:

Regierungsrat Dr. Markus Dürr
Gesundheits- und Sozialdepartement
Tel. +41/41/228'60'81

Dr. Rolf Frick
Leiter Rechtsdienst
Gesundheits- und
Sozialdepartement
Tel. +41/41/228'60'87

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