Tous Actualités
Suivre
Abonner Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

BUWAL: Landschaftspärke - Synergie zwischen Natur und Regionalwirtschaft

Bern (ots)

Mit der Einführung von Landschaftspärken will der
Bundesrat - nach dem Grundsatz "schützen und nutzen" - Naturschutz 
und Wirtschaftsförderung unter einen Hut bringen. Er schickt zu 
diesem Zweck heute eine Teilrevision des Natur- und 
Heimatschutzgesetzes in die Vernehmlassung. Landschaftspärke 
erhalten wertvolle Natur- und Kulturlandschaften und ermöglichen 
gleichzeitig deren touristische und wirtschaftliche Nutzung. Zudem 
sollen das Nationalparkkonzept angepasst und Naturpärke eingeführt 
werden. Voraussetzung für alle künftigen Pärke: Sie müssen auf 
lokalen Initiativen beruhen.
Ausgangspunkt der Gesetzesrevision ist der Umstand, dass in immer 
mehr Landesteilen der Wunsch nach Landschaftspärken und deren 
wirtschaftlicher, insbesondere touristischer Nutzung laut wird. Die 
ländlichen Regionen wollen mit solchen Pärken ihre Wirtschaft 
stärken, den Bevölkerungsrückgang stoppen sowie Natur- und 
Landschaftswerte fördern.
Landschaftspark
Ein Landschaftspark ist ein wichtiges Förderungsinstrument für 
eine 
zukunftsgerichtete Regionalwirtschaft. Der Schaffung und Erhaltung 
von Arbeitsplätzen kommt deshalb hohe Bedeutung zu. Die 
wirtschaftlichen Aktivitäten (Tourismus, Landwirtschaft, lokales 
Gewerbe) müssen aber in besonderem Masse auf eine nachhaltige 
Nutzung der lokalen Ressourcen ausgerichtet sein.
Nationalpark
Die Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes ist die 
Gelegenheit, die rechtlichen Grundlagen des Nationalparks 
anzupassen. Damit entsteht die Möglichkeit, neue Pärke einzurichten. 
Die Pflicht, solche Pärke mit einer Umgebungszone zu versehen, wird 
nun ebenfalls im Gesetz festgeschrieben. Ein Nationalpark besteht 
neu aus einer Kern- und einer Umgebungszone.
Naturpark
Schliesslich sieht das Gesetz die Einführung einer dritte 
Parkkategorie vor: Naturpärke sollen in der Nähe von Ballungsräumen 
entstehen und - analog zum Nationalpark - eine Kernzone und eine 
Übergangszone umfassen. In der Kernzone hat die natürliche 
Entwicklung Vorrang und die Natur ist hier vor dem Einfluss des 
Menschen geschützt. Die Übergangszone ermöglicht der Bevölkerung 
unverfälschte Naturerlebnisse. Naturpärke sind flächenmässig 
wesentlich kleiner als National- oder Landschaftspärke.
Bundesrat verleiht Parklabels
Für die drei Parktypen wird je ein Label geschaffen. Diese 
ermöglichen es der Parkträgerschaft, sich nach aussen klar zu 
identifizieren und effiziente Werbung in eigener Sache zu betreiben. 
Der Bundesrat verleiht das Label für eine Dauer von zehn Jahren. Die 
Trägerschaft des Parks kann das Label zur Auszeichnung von Waren und 
Dienstleistungen für jeweils drei Jahre weitergeben. Davon können 
insbesondere Anbieter von landwirtschaftlichen Produkten und 
touristischen Dienstleistungen profitieren.
Lokale Initiative als Voraussetzung für neue Pärke
Gemäss dem bundesrätlichen Vorschlag spielen bei der Schaffung 
von 
neuen Pärken die Kantone eine wichtige Rolle. Sie begleiten die 
regionalen Initiativen und beantragen dem Bund finanzielle Beiträge 
und die Verleihung des entsprechenden Parklabels. Der Bund anerkennt 
und subventioniert Pärke nur, wenn diese durch die Gemeinden, 
Regionen oder Kantone mit raumplanerischen oder privatrechtlichen 
Instrumenten gesichert sind und wenn sie von der regionalen 
Bevölkerung getragen werden.
Die Errichtung von Pärken beruht demnach auf lokaler Initiative. 
Der 
Bund kann deren Einfüh-rung keinesfalls verordnen. Der Bund 
bezeichnet - anders als bisher bei den Bundesinventaren - keine 
Vorranggebiete für Pärke. Er knüpft die finanzielle Förderung jedoch 
an Anforderungen und Zielvorgaben, welche von den Pärken erfüllt 
werden müssen und die erwartete hohe Qualität sicherstellen. Die 
finanzielle Beteiligung des Bundes liegt für Nationalpärke zwischen 
60 bis 80 Prozent und für Landschafts- und Naturpärke zwischen 40 
und 60 Prozent.
Geht man davon aus, dass in den kommenden zehn Jahren ein bis 
zwei 
neue Nationalpärke, sechs bis zehn Landschaftspärke und drei bis 
fünf Naturpärke entstehen, beträgt der jährliche Finanzbedarf ab 
2007 zirka zehn Millionen Franken.
Bern, 11. September 2002
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Willy Geiger, Vizedirektor BUWAL, Tel. 031 322 24 96
Willi Meyer, Leiter Sektion Landschaft und Planung, BUWAL Tel. 031 
322 80 58
Beilagen: Entwurf der Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- 
und Heimatschutz (NHG) Erläuterungsbericht über die Teilrevision des 
NHG Drei Parktypen von nationaler Bedeutung Die nationale Bedeutung 
eines Landschafts-, National-, oder Naturparks ergibt sich aus 
seinem Naturreichtum, aus der besonderen Schönheit und Eigenart 
seiner Landschaftsteile und aus hochwertigen oder einzigartigen 
Zeugnissen der Kulturlandschaftsentwicklung.
Landschaftspärke umfassen mindestens 100 Quadratkilometer, wovon 
der grösste Teil kulturlandschaftlich geprägt ist.
- Ein Gebiet kann nur als Park anerkannt werden, wenn die land-, 
alp- und waldwirtschaftli-chen Nutzungen bereits einem hohen 
ökologischen Standard genügen und günstige Bedingungen für eine 
nachhaltig betriebene Wirtschaft geschaffen werden. - Für die 
Landwirtschaftsflächen ist der ökologische Leistungsnachweis nach 
der Direktzahlungsverordnung zu erbringen, für Produktelabel müssen 
zusätzlich die Anforderungen der Bioverordnung erfüllt sein. - Ein 
Landschaftspark ist ein wichtiges Förderinstrument für eine 
zukunftsgerichtete Regio-nalwirtschaft. Der Schaffung und Erhaltung 
von Arbeitsplätzen kommt hohe Bedeutung zu. Das Parklabel ist ein 
bedeutendes Element für eine bessere Vermarktung von regionalen 
Produkten. - Biosphärenreservate wie das von der UNESCO im Jahr 2001 
anerkannte Entlebuch entsprechen sinngemäss dem Typus des 
Landschaftsparks.
Ein Nationalpark besteht aus einer Kernzone und einer 
Umgebungszone.
- In der Kernzone ist die Natur von allen menschlichen Eingriffen 
geschützt und ihrer natürlichen Entwicklung überlassen. Diese Zone 
soll ein Ort der Erholung, der Bildung, des Naturerlebnisses und der 
Forschung sein. Die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit wird jedoch 
beschränkt, und land- und waldwirtschaftliche Nutzung, das Sammeln 
sowie Jagd, Fischerei oder technische Eingriffe werden 
ausgeschlossen. Die Mindestfläche der Kernzone beträgt im Mittelland 
50 Quadratkilometer, im Jura 75 und in den Alpen 100. - Die 
Umgebungszone ist in der Regel zwischen Dreiviertel bis anderthalb 
Mal so gross wie die Kernzone. Im Vordergrund stehen hier die 
nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen, mit 
landschaftstypischen Formen der Land-, Alp- und Waldwirtschaft sowie 
der Jagd und Fischerei. Die Umgebungszone enthält auch bestehende 
Kleinsiedlungen und einfache, der Landschaft angepasste 
Infrastrukturanlagen.
Ein Naturpark besteht aus einer Kern- und einer Übergangszone. 
Die Gesamtfläche beträgt mindestens sechs Quadratkilometer, wobei 
die Kernzone vier Quadratkilometer einnimmt.
- Die Naturpärke liegen in der Nähe von dicht besiedelten 
Agglomerationen, deren Bewohnerinnen und Bewohner einen grossen 
Bedarf an gut erreichbaren Gelegenheiten für Naturer-lebnisse und 
Naturerfahrungen haben. - Die Pärke sind mit dem öffentlichen 
Verkehr erreichbar. - Als Naturpärke eignen sich insbesondere grosse 
Waldkomplexe sowie Flüsse mit natürli-chen Ufern und ungenutzten 
flussnahen Landflächen. - In der Kernzone gelten grundsätzlich die 
gleichen Regeln wie in der Kernzone der Natio-nalpärke. In der 
Übergangszone steht - stärker als in der Umgebungszone des 
National-parks - im Vordergrund, der interessierten Bevölkerung 
Naturerfahrungen und - erlebnisse zu ermöglichen.

Plus de actualités: Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
Plus de actualités: Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
  • 04.09.2002 – 11:51

    BUWAL: Gefährliche Abfälle: Exportverbot für Industrieländer

    Bern (ots) - Der Bundesrat hat heute eine Änderung des Basler Übereinkommens angenommen, welche die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen aus Industriestaaten in Entwicklungsländer und Schwellenländer untersagt. Dieses Exportverbot bedeutet eine erhebliche Verstärkung des Basler Übereinkommens von 1989. Eine Verbringung gefährlicher Abfälle in ein Entwicklungsland wurde von der Schweiz noch nie bewilligt, ...

  • 20.08.2002 – 14:32

    BUWAL: Verbandsbeschwerderecht für Verein Alpen-Initiative

    Bern (ots) - Die Alpen-Initiative soll als 30. Vereinigung in das Verzeichnis der beschwerde-berechtigten Organisationen aufgenommen werden. Bundesrat Leuenberger hat die entsprechende Verordnungsänderung in die Vernehmlassung geschickt. Die Alpen-Initiative, gegründet am 25. Februar 1989, hat den Bundesrat um die Erteilung des Verbandsbeschwerderechts ersucht. Nach Ansicht des Eidgenössischen ...

  • 20.08.2002 – 09:33

    BUWAL: Fortschritte im Huftiermanagement

    Bern (ots) - Eidgenössische Jagdstatistik 2001 Bern, den 20. August 2002 Seit sieben Jahren verlangt das BUWAL zum Schutz der Jungwälder den vermehrten Abschuss von weiblichen und jungen Gämsen, Rehen und Hirschen. Gemäss der Eidgenössischen Jagdstatistik 2001 hat die Bejagung der Huftierbestände im Sinne einer nachhaltigen Regulierung Fortschritte gemacht. Im letzten Jahr erlegten die Schweizer ...