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Auf dem Weg zum AOC-Eintrag für „Emmentaler“

(ots)

„Emmentaler“ kann in der Schweiz als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) eingetragen werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat alle Einsprachen gegen die Eintragung abgewiesen. Das BLW schützt mit seinem Entscheid die Tradition und die Qualität dieses weltweit bekannten Schweizer Käses und schafft Transparenz über Herkunft und Produktionsmethode. „Emmentaler“ ist das wichtigste landwirtschaftliche Exportprodukt. Gegen die Registrierung von „Emmentaler“ als geschützte Ursprungsbezeichnung sind 64 Einsprachen aus dem In- und Ausland eingegangen. 47 wurden wieder zurückgezogen. Das BLW hat die ausländischen Einsprecher als legitimiert erachtet. Gerügt wurde insbesondere, "Emmentaler" sei eine Gattungsbezeichnung und als solche nicht eintragungsfähig. Die Einsprecher waren auch mit der Festsetzung des geografischen Gebiets nicht einverstanden. In seinem Entscheid verneint das BLW den Gattungscharakter der Bezeichnung „Emmentaler“. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Umwandlung einer geografischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung nicht leichthin anzuerkennen. Sie setzt voraus, dass ein geografischer Name während Jahrzehnten in grossem Umfang in der Schweiz als Sachbezeichnung gebraucht worden ist, und die nach ihm benannte Ware nicht mehr mit dem Ort, dem sie ihren Ruf verdankt, in Verbindung gebracht wird. Zudem muss die Umwandlung vollständig, und eine Rückentwicklung unmöglich sein. Diese Voraussetzungen sind beim „Emmentaler“ nicht erfüllt. Drei verschiedene Meinungsumfragen belegen nämlich, dass mindestens 45 Prozent der Schweizer Konsumenten dem „Emmentaler“ besondere Eigenschaften zuschreiben und dessen Herkunft direkt mit dem Emmental in Verbindung bringen. Auch die internationalen Verträge anerkennen den Ursprung. Bereits ab 1840 wurde die Produktion von "Emmentaler" auf weitere Gebiete der deutschen Schweiz ausgedehnt. So sind Talkäsereien in den Kantonen Luzern, Freiburg, Zürich oder St. Gallen gegründet worden. Daraus ergibt sich die heutige Abgrenzung des geografischen Gebiets. Die Registrierung als AOC gilt für das Gebiet der Schweiz. Mit der EU werden Verhandlungen über die gegenseitige Anerkennung der Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen zu führen sein. Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD Beschwerde erhoben werden. Für weitere Auskünfte: Jürg Jordi, Leiter Sektion Information, 031 322 81 28 Bundesamt für Landwirtschaft Presse- und Informationsdienst

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