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BLW: Änderung von sechs landwirtschaftlichen Verordnungen

(ots)

Der Bundesrat hat heute sechs landwirtschaftliche Verordnungen geändert. Mit der revidierten Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen werden die Anforderungen an die Organisationen präzisiert. Zudem hat der Bundesrat die Beiträge für die Zucker- und Kartoffelproduktion für die nächste Beitragsperiode festgelegt. Die Ziegenhalter erhalten dank einer Anpassung der Bio- Verordnung längere Übergangsfristen für den Bau eines Laufstalles.

Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes erlaubt dem Bundesrat, die 
Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen 
auch auf Nicht-Mitglieder auszudehnen. Die ersten Erfahrungen haben 
gezeigt, dass die Gesetzgebung gewisse Interpretationsspielräume 
offen lässt. Mit der Revision werden insbesondere die Anforderungen 
an die Rechtspersönlichkeit der Organisationen, ihre Strukturen, 
ihren repräsentativen Charakter und ihre Entscheidungsabläufe 
präzisiert. Nichtmitglieder sollen zudem von besseren Informationen 
profitieren. Das System wird dadurch transparenter. Ausserdem wurde 
die durch die Delegiertenversammlung der GalloSuisse beschlossene 
Erhöhung der Beiträge für das Marketing von Eiern auf 
Nichtmitglieder ausgedehnt.
Für die Zuckerproduktion stehen für die Jahre 2004 bis 2007 
insgesamt 140 Mio. Franken zur Verfügung. In der laufenden Periode 
waren es 40 Mio. Franken mehr. Die Zuckerfabriken können einen 
grossen Teil der Reduktion durch Rationalisierungen auffangen. Ob 
der Rübenpreis auch reduziert werden muss, hängt von der Entwicklung 
des Weltmarktpreises für Zucker ab. Die Verwertungsbeiträge 
Kartoffeln und Saatkartoffeln werden in den nächsten vier Jahren 
unverändert weitergeführt. Die Kartoffelverwertung wird jährlich mit 
18 Mio., die Saatkartoffeln mit 2.6 Mio. Franken unterstützt. Neu 
können auch Lagerhalter Beiträge für die Frischverfütterung 
beanspruchen.
Biobetriebe mit Ziegen erhalten eine Übergangsfrist für die 
Erstellung eines Laufstalles bis Ende 2010. Bis dahin dürfen die 
Produkte der betroffenen Ziegen weiterhin als biologisch 
gekennzeichnet werden, sofern die RAUS-Anforderungen eingehalten 
werden und die Ziegen auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen 
gehalten werden. Für die Haltung von Arbeitspferden wurde dieselbe 
Uebergangsregelung beschlossen.
In der Absatzförderungsverordnung hat der Bundesrat die für 
regionale Projekte reservierten Mittel auf 3 Mio. Franken reduziert, 
da dies eher den Bedürfnissen entspricht. Ausserdem wird eine 
Obergrenze von 5 Prozent des globalen Budgets (3 Mio. Franken) für 
die Öffentlichkeitsarbeit zugunsten der Schweizer Landwirtschaft 
eingeführt. Hauptfokus der vom Bund unterstützten Absatzförderung 
soll die Marketingkommunikation für die Produkte der Landwirtschaft 
bleiben.
Bern, 30. Oktober 2002
Für weitere Auskünfte:
Bundesamt für Landwirtschaft, Sektion Information, Jürg Jordi, 
Tel. 031 322 81 28

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