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ikr: Swissness-Vorlage zugestimmt: Liechtensteins Naturprodukte und Lebensmittel mit einbezogen

Vaduz (ots/ikr) -

Die sogenannte Swissness-Vorlage ist von beiden Räten (National- und Ständerat) angenommen worden. Damit wird es mit Inkrafttreten der Swissness-Vorlage eine klare Regelung für die Verwendung des Schweizerkreuzes oder für "Made in Switzerland" geben. Dies ist nicht zuletzt auch für die Rechtsdurchsetzung von "Swissness" im Ausland von Bedeutung.

Um eine Ware mit dem Schweizerkreuz schmücken zu können, müssen bei Industrieprodukten künftig mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten (inklusive Forschungs- und Entwicklungskosten) in der Schweiz anfallen. Als zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung muss die Tätigkeit, durch welche das Produkt seine wesentlichen Eigenschaften erhält, am Ort der Herkunft stattfinden. Bei Lebensmitteln müssen mindestens 80 % des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Produkt zusammensetzt, aus dem Inland stammen (mit Ausnahmen für in der Schweiz wenig oder nicht verfügbare Rohstoffe). Bei Milch und Milchprodukten sind es 100 %. Auch bei Lebensmitteln muss die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, am Ort der Herkunft stattfinden (beispielsweise die Verarbeitung von Milch zu Käse).

Einbezug der liechtensteinischen Naturprodukte und Lebensmittel

Die liechtensteinische Regierung hat der Swissness-Vorlage von Anfang an eine hohe Priorität zugeordnet und eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Wilfried Pircher, dem ehemaligen Amtsleiter des Amts für Handel und Transport, bestellt. In dieser waren alle interessierten Kreise vertreten.

Die Arbeitsgruppe befasste sich mit dem Einbezug Liechtensteins in die Swissness-Vorlage, da verschiedene Unternehmen, Verbände und bäuerliche Betriebe in Liechtenstein ihre Produkte mit Labels wie beispielsweise "Suisse Garantie" oder "Bio Suisse" mit der Zusatzangabe "Hergestellt im Fürstentum Liechtenstein aus Schweizer Rohstoffen" vermarkten. Da befürchtet wurde, dass durch die Swissness-Vorlage der Marktzugang für diese Produktgruppe innerhalb der Zollunion erschwert wird, wurde beantragt, dass die Liechtensteiner Betriebe für Naturprodukte und Lebensmittel als Schweizer Produzenten betrachtet werden. Der Bundesrat hat diese Anliegen als berechtigt angesehen und trug diesem Umstand Rechnung, indem das entsprechende geografische Gebiet der Schweiz auch die schweizerischen Zollanschlussgebiete, also das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, mit einbezieht.

Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer zeigt sich erfreut über die Annahme der Swissness-Vorlage und den Einbezug der liechtensteinischen Naturprodukte und der Lebensmittel: "Mit der nun vorliegenden Regelung wird der freie Warenverkehr innerhalb der Zollunion Schweiz-Liechtenstein für Agrarprodukte und Lebensmittel auch für die nächste Zukunft sichergestellt."

Gemeinsamer Beschaffungs- und Absatzmarkt in der Landwirtschaft

Die erweiterte Definition des massgeblichen schweizerischen Gebiets für die Naturprodukte und die Lebensmittel rechtfertigt sich, gemäss Botschaft des Bundesrates, aus den folgenden Gründen: Zum einen entspricht der Miteinbezug des Fürstentums Liechtenstein in landwirtschaftlichen Belangen einer langen Tradition. Aufgrund des Zollvertrags von 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein und dem damit verbundenen Einbezug Liechtensteins in das schweizerische Zollgebiet gelten zahlreiche schweizerische Rechtsvorschriften im Bereich von Landwirtschaft und Lebensmittel auch unmittelbar für Liechtenstein. Zum anderen beteiligt sich Liechtenstein bei der Finanzierung von schweizerischen Massnahmen in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Tierzucht sowie Ausgaben im Bereich der Grundlagenverbesserung in der Landwirtschaft. Liechtenstein ist im Agrarbereich auch in die aussenwirtschaftlichen Verträge der Schweiz mit eingebunden.

Heute besteht im Bereich der Landwirtschaft und der Lebensmittel ein gemeinsamer Beschaffungs- und Absatzmarkt. Weder die liechtensteinischen noch die schweizerischen Unternehmen der Lebensmittelindustrie unterscheiden zwischen Rohstoffen aus dem Fürstentum und Rohstoffen aus der Schweiz. Diese Gewohnheiten wurden zuweilen sogar in Gesetzen verankert. Sie werden auch für Rohstoffe entlang der Grenze so gehandhabt, da es nicht möglich ist, die geografische Grenze für Naturprodukte und Lebensmittel exakt festzulegen.

Diese erweiterte Definition des schweizerischen Gebiets wurde hingegen für die industriellen und anderen Produkte nicht übernommen. Hier werden die Zollanschlussgebiete nicht zum schweizerischen Gebiet gezählt. Da in den letztgenannten Bereichen andere Marktzugangsbestimmungen und Usancen gelten, sah hier die Liechtensteinische Wirtschaft keine Notwendigkeit eines Einbezugs.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Tatjana Hadermann, Mitarbeiterin der Regierung
T +423 236 64 43

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