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pafl: Weihnachtsgeschenke - was bei Umtausch und Gutscheinen zu beachten ist

Vaduz (ots)

Vaduz, 18. Dezember (pafl) - Weihnachten steht vor
der Tür - aber was tut man, wenn der geschenkte Pullover nicht passt 
oder das Modell den Geschmack des Beschenkten nicht trifft? Um sich 
für einen solchen Fall abzusichern, sollte schon beim Kauf ein 
Umtauschrecht vereinbart werden. Denn Achtung: Es gibt kein 
gesetzliches Umtauschrecht. Auch wenn es sich in den letzten Jahren 
in vielen Fällen eingebürgert hat, dass Unternehmen Waren umtauschen,
gibt es kein generelles Umtauschrecht, warnt die 
Konsumentenberatungsstelle.
Der Umtausch ist keine Pflicht der Betriebe, sondern eine 
Gefälligkeit. Der Umtausch muss ausdrücklich vereinbart worden sein. 
Der Händler kann auch einen Umtausch von sich aus einräumen. Solche 
Umtauschzusagen sind schon vorgedruckt auf der Rechnung. Umtauschen 
heisst zumeist, sich etwas anderes aussuchen zu können, nicht Geld 
zurück zu bekommen. Mühsam wird das Problem, wenn im gesamten 
Geschäft nichts Passendes zu finden ist. Auch bei ausdrücklich 
vereinbartem Umtauschrecht besteht nämlich kein Recht auf 
Rückerstattung des Kaufpreises. Hier wird man meistens mit einem 
Warengutschein zufrieden sein müssen.
Gültigkeit von Gutscheinen
Auch Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Hier kann der 
Beschenkte selbst aussuchen was ihm gefällt und das Umtauschen nach 
dem Fest entfällt. Mit dem Gutschein können Produkte oder 
Dienstleistungen aus dem aktuellen Angebot erstanden werden. Auch bei
Gutscheinen gilt, dass der Konsument oder die Konsumentin keinen 
Anspruch auf "Barablöse" hat. Kostet das ausgesuchte Produkt weniger 
als der Gutschein wert ist, bekommt man für den Rest meist einen 
neuerlichen Gutschein.
Oft werden Gutscheine bereits mit einem befristeten Einlösedatum 
versehen. Beim Kauf sollte man also darauf achten, dass diese Frist 
für das jeweilige Produkt oder für die jeweilige Dienstleistung nicht
zu kurz bemessen ist. Ist kein Ablaufdatum ersichtlich gilt der 
Gutschein grundsätzlich 30 Jahre. Es ist aber dennoch ratsam, 
Gutscheine nicht allzu lange aufzubewahren: Es kann auch sein, dass 
die betreffende Firma nicht mehr existiert.
Geht die Firma beispielsweise in Konkurs, kann es sein dass der 
Gutschein wertlos wird. Der Wert des Gutscheins müsste als Forderung 
im Konkursverfahren angemeldet werden. Das wird sich aber bei 
kleineren Beträgen nicht auszahlen, da auch die Anmeldung der 
Konkursforderung mit Kosten verbunden ist und im Konkursverfahren in 
der Regle nur ein kleiner Teil der ursprünglichen Forderungshöhe 
ausbezahlt wird. Bei Fragen steht die Konsumentenberatungsstelle zur 
Verfügung:
Amt für Handel und Transport, Konsumentenberatungsstelle
www.konsumentenschutz.llv.li
Tel.: + 423 236 69 99
E-Mail:  konsumentenschutz@aht.llv.li

Kontakt:

Amt für Handel und Transport
Wilfried Pircher, Amtsleiter
Tel.: +423 236 69 00

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