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pafl: Für Liechtenstein relevante Urteile des EFTA-Gerichtshofes

Vaduz (ots)

Vaduz, 3. Oktober (pafl) - Der EFTA-Gerichtshof hat
am 3. Oktober 2007 folgende für Liechtenstein relevante Urteile 
verkündet:
Verspätete Umsetzung der Richtlinie über Umgebungslärm (E-6/06)
Aufgrund der verspäteten Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG vom 
25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm 
durch Liechtenstein und der damit verbundenen Verletzung der 
Treuepflichten hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) am 18. Dezember
2006 den EFTA-Gerichtshof angerufen. Die Umsetzung in Liechtenstein 
steht kurz vor dem Abschluss und erfolgt im neu geschaffenen 
Umweltschutzgesetz (USG). Dieses wurde vom Landtag an seiner Sitzung 
vom Juni 2007 in erster Lesung beraten. Die zweite Lesung ist für 
Dezember 2007 vorgesehen, womit das Gesetz und die darauf basierenden
Verordnungen nach Ablauf der Referendumsfrist Anfang 2008 in Kraft 
treten können.
Liechtenstein kommt seinen Umsetzungsverpflichtungen aus dem 
EWR-Abkommen, welches im Juli 2007 bereits 4'919 EU-Rechtsakte 
umfasste, grundsätzlich fristgerecht nach, was auch die aktuelle 
Umsetzungsquote von 99 Prozent bekräftigt. Bei umfangreichen 
EU-Regelungen, die eine Neuausrichtung der liechtensteinischen 
Gesetzeslage erfordern, sind die Wahrung der liechtensteinischen 
Interessen und die fristgerechte Umsetzung abzuwägen.
Mit der vorliegenden Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs zur 
Spätumsetzung der Richtlinie über Umgebungslärm wird Liechtenstein 
nun zum dritten Mal wegen nicht fristgerechter Umsetzung verurteilt 
(die erste Verurteilung erfolgte im Jahr 2001 wegen der Umsetzung der
Rechtsschutzversicherungsrichtlinie 87/344/EWG, die zweite im Sommer 
2006 betreffend Telekom-Paket). Dass Liechtenstein in der 12-jährigen
EWR-Mitgliedschaft nur drei Mal wegen verspäteter Umsetzung vom 
EFTA-Gerichtshof verurteilt wurde, bezeugt die Verlässlichkeit 
Liechtensteins als Partner im EWR.
EWR-Konformität von Art. 57a Rechtsanwaltsgesetz 
(Einvernehmensanwalt) (E-1/07)
Das Fürstliche Landgericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 2007 
ein bei ihm anhängiges Strafverfahren unterbrochen und dem 
EFTA-Gerichtshof zwei Fragen vorgelegt. Diese betreffen die 
EWR-Konformität von Art. 57a Rechtsanwaltsgesetz 
(Einvernehmensanwalt) in Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr 
gemäss Art. 36 EWRA bzw. die Richtlinie 77/249/EWG, sowie die direkte
Wirkung und den Vorrang von EWR-Recht.
Die Vorlagefragen wurden vom EFTA-Gerichtshof in seinem Gutachten 
vom 3. Oktober 2007 wie folgt beurteilt: Der Gerichtshof stellte 
hinsichtlich der ersten Frage fest, dass es nicht zulässig ist, einen
Einvernehmensanwalt auch in jenen Fällen zu verlangen, in denen nach 
nationalem Recht kein Anwaltszwang besteht.
Zur zweiten Vorlagefrage führte der EFTA-Gerichtshof aus, dass das
EWR-Abkommen nicht verlangt, dass die Bestimmung einer Richtlinie, 
die zum Bestandteil des EWR-Abkommens gemacht wurde, direkt anwendbar
ist und Vorrang vor einer nationalen Rechtsvorschrift geniesst, 
welche die betreffende EWR-Vorschrift nicht korrekt in nationales 
Recht umgesetzt hat.
Das Fürstliche Landgericht wird nun nach der Urteilsverkündung 
durch den EFTA-Gerichtshof das hängige Strafverfahren wieder 
aufnehmen und unter Berücksichtigung des Gutachtens des 
EFTA-Gerichtshofs entscheiden. Die Regierung wird das ergangene 
Gutachten des EFTA-Gerichtshofs noch eingehend abwägen und die 
Erforderlichkeit weiterer Massnahmen prüfen.

Kontakt:

Stabsstelle EWR
Tel.: +423 236 60 37

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