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pafl: Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

(ots)

Vaduz, 8. Februar (pafl) – Die Regierung hat einen Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffend die Anerkennung schweizerischer Konkursverfahren über Versicherungsunternehmen verabschiedet. Mit der vorliegenden Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes soll der Geltungsbereich der Bestimmung über die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren von Versicherungsunternehmen auch auf die Schweiz ausgedehnt werden.

Das Bundesamt für Privatversicherungen, als zuständige 
Aufsichtsbehörde über die Versicherungsunternehmen in der Schweiz, 
hat im Jahre 2004 beschlossen, dass die schweizerischen 
Versicherungsunternehmen, welche Vermögenswerte, die der Bedeckung 
von versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, bei 
ausländischen Depotverwahrstellen angelegt haben, bis zum 31. 
Dezember 2004 diese Depotwerte auf eine von der Eidgenössischen 
Bankenkommission bewilligte Bank in der Schweiz zurücktransferieren 
müssen. Dieser Entscheid wurde vor allem damit begründet, dass nicht 
sichergestellt werden könne, dass ein am Sitz eines schweizerischen 
Versicherungsunternehmens ordnungsgemäss eröffneter Konkurs im 
Ausland tatsächlich anerkannt wird. Die Ansprüche der 
Versicherungsnehmer einer schweizerischen Versicherungsunternehmung 
wären daher in einem solchen Fall nicht gewährleistet. Eine 
Ausnahmeregelung wurde nur den Ländern zugestanden, welche 
nachweisen konnten, dass ein in der Schweiz eröffneter Konkurs über 
ein schweizerisches Versicherungsunternehmen im Inland 
vollumfänglich anerkannt wird und jegliche Spezialexekution 
ausgeschlossen ist. Dieser Nachweis konnte von Liechtenstein 
aufgrund der geltenden Konkursordnung nicht erbracht werden.
Im Verhältnis zu den anderen EWR-Staaten wurde durch die Umsetzung 
der Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von 
Versicherungsunternehmen durch Ergänzung des 
Versicherungsaufsichtsgesetzes erreicht, dass die Entscheidung eines 
EWR-Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung 
eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens in 
jedem anderen Mitliedstaat anerkannt werden. Das heisst, zwischen 
den EWR-Mitgliedstaaten ist die Voraussetzung, welche das Bundesamt 
für Privatversicherungen von Liechtenstein verlangt, um die 
Depotwerte von schweizerischen Versicherungsunternehmen bei 
liechtensteinischen Depotstellen belassen zu können, erfüllt.
Nachdem andere Lösungen nicht in Frage kommen und liechtensteinische 
Banken als Depotverwahrstellen von schweizerischen 
Versicherungsunternehmen vom Entscheid des Bundesamtes für 
Privatversicherungen betroffen sind, soll mit der vorliegenden  
Revision der Geltungsbereich der Bestimmungen betreffend die 
Anerkennung von ausländischen Konkursverfahren von 
Versicherungsunternehmen im Versicherungsaufsichtsgesetz auch auf 
die Schweiz ausgedehnt werden

Kontakt:

Johann Pingitzer
Tel.: +423/23660 44
johann.pingitzer@mr.llv.li

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