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pafl: Bekämpfung der Geldwäscherei: Versicherungsabkommen Liechtenstein - Schweiz angepasst

(ots)

Vaduz, 22. Dezember (pafl) -

Liechtensteinische
Versicherungsunternehmen können gleich wie in den Mitgliedstaaten 
des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) auch in der Schweiz ohne 
grössere administrative Hindernisse tätig sein. Umgekehrt haben auch 
schweizerische Versicherungsunternehmen Zugang zum 
liechtensteinischen Versicherungsmarkt. Möglich macht's das 
Versicherungsabkommen, das seit 7 Jahren in Kraft ist. Die Gemischte 
Kommission hat nun in ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2003 in Vaduz 
das Versicherungsabkommen angepasst. Neu wird die Aufteilung der 
Überwachung der Geldwäschereibekämpfung durch die 
Versicherungsunternehmen zwischen den beiden Ländern ausdrücklich 
geregelt und das anwendbare Recht festgelegt. Die Regierung hat 
diesen Beschluss gutgeheissen. Das Abkommen zwischen dem Fürstentum 
Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend 
die Direktversicherung wurde am 19. Dezember 1996 abgeschlossen 
(Abkommen FL-CH), um die Niederlassungsfreiheit und den freien 
Dienstleistungsverkehr und eine Aufsicht gemäss Sitzlandprinzip zu 
verwirklichen. Beinahe gleichzeitig haben die beiden Länder ihre 
nationalen Bestimmungen über die Bekämpfung der Geldwäscherei 
verabschiedet. Dadurch wurden Anpassungen und Präzisierungen in 
Bezug auf die Kompetenzen der Aufsicht sowie das anwendbare Recht 
notwendig. Die vorgeschlagene Änderung des Abkommensanhanges hat die 
Gemischte Kommission des Versicherungsabkommens anlässlich ihrer 
Sitzung am 19. Dezember 2003 in Vaduz verabschiedet. Die Regierung 
hat diesem Beschluss bereits zugestimmt. Die Aufsichtskompetenz für 
die Überwachung der Geldwäscherei wird wie folgt geregelt: 
Versicherungsgeschäfte, die von einer Niederlassung getätigt werden, 
stehen unter der Aufsicht des Tätigkeitslandes, und 
Versicherungsgeschäfte, die im grenzüberschreitenden 
Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden, unter der Aufsicht des 
Sitzlandes. Das anwendbare Recht ist dasjenige der zuständigen 
Aufsichtsbehörde, mit einer einzigen Ausnahme: die schweizerischen 
Lebensversicherungsunternehmen, die mit in Liechtenstein wohnhaften 
Versicherungsnehmern im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr 
Verträge abschliessen, müssen die Identifizierungsprüfungen gemäss 
schweizerischem Recht durchführen, allerdings unter Berücksichtigung 
der niedrigeren Schwellenwerte des liechtensteinischen 
Sorgfaltspflichtgesetzes. So wird zum Beispiel die Identität eines 
in Liechtenstein wohnhaften Versicherungsnehmers durch das 
schweizerische Versicherungsunternehmen überprüft, falls dieser eine 
Einmalprämie ab CHF 4'000. bezahlt. Nach schweizerischem 
Recht würde die Überprüfung erst ab einer Einmalprämie von CHF 
25'000. durchgeführt. Mit dieser Ausnahme können 
Wettbewerbsverzerrungen auf dem Lebensversicherungsmarkt in 
Liechtenstein vermieden werden.

Kontakt:

Amt für Volkswirtschaft Versicherungsaufsicht Tel.:
+423/236 68 72 e-mail: info.versicherung@avw.llv.li oder unter
www.avw.llv.li.

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