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pafl: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken

Vaduz, 24. September (pafl) -

(ots)

Liechtensteinische Stiftung kann im ganzen EWR-Raum landwirtschaftliche Grundstücke erwerben

Der österreichische
Verwaltungsgerichtshof unterbrach im September 2001 das nationale 
Verfahren in einem anhängigen Beschwerdefall einer  
liechtensteinischen Stiftung, welche in Vorarlberg 
landwirtschaftlichen Grund erwerben wollte. Der österreichische 
Verwaltungsgerichtshof bat den Europäische Gerichtshof (EuGH) um 
Stellungnahme, ob die Anwendung der Kriterien der 
Selbstbewirtschaftung, des Wohnsitzerfordernisses und der vorherigen 
Genehmigungspflicht im Vorarlberger Grundverkehrsgesetz mit dem EG- 
Vertrag bzw. mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind.
Gemäss Art. 40 EWR-Abkommen (Kapitalverkehr) kann jeder EWR- 
Staatsbürger bzw. jede in einem EWR-Staat rechtmässig errichtete 
Gesellschaft in einem anderen EWR-Staat Grund bzw. 
Gesellschaftsanteile erwerben. Zu den EWR-Staaten zählen die EU- 
Staaten und die drei EWR/EFTA-Staaten Norwegen, Island und 
Liechtenstein. Liechtensteinische Gesellschaften können daher seit 
dem 1. Mai 1995 im ganzen EWR-Raum von der Kapitalverkehrsfreiheit 
profitieren.
Erstmals war nun ein Grundstückserwerb durch eine 
liechtensteinische Gesellschaft Gegenstand eines Verfahrens vor dem 
EuGH. In seinem nun vorliegenden Urteil vom 23. September 2003 hält 
der Gerichtshof zunächst fest, dass verwaltungsbehördliche 
Beschränkungen zum Erwerb von land- und fortwirtschaftlichen 
Grundstücken im Falle eines Grundstückserwerbs durch eine 
liechtensteinische Gesellschaft anhand von Art. 40 und des Anhangs 
XII des EWR-Abkommen (Kapitalsverkehrsfreiheit) zu beurteilen sind.
Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass der Erwerb eines 
landwirtschaftlichen Grundstücks, welcher von der Erteilung einer 
vorherigen Genehmigung abhängig gemacht wird, grundsätzlich mit dem 
EG-Vertrag - und daher auch mit dem EWR-Abkommen - vereinbar ist. 
Der EuGH hat allerdings klar gemacht, dass die Genehmigung nicht 
schon deshalb verweigert werden könne, weil der Grundstückserwerber 
nicht selbst für die Bewirtschaftung des betreffenden Grundstückes 
besorgt sei. Für Liechtenstein ist das Urteil des EuGH von 
Interesse, da der EuGH der Bedeutung des EWR besonders Rechnung 
trägt, indem er den Sachverhalt nicht anhand des EG-Vertrages, 
sondern ausschliesslich anhand des EWR-Abkommens prüft. Weiters 
bestätigt der EuGH die Zulässigkeit von vorherigen 
Kontrollmechanismen im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit (welche im 
liechtensteinischen Grundverkehrsgesetz auch enthalten sind). Der 
EuGH zeigt jedoch klare Grenzen für nationale Massnahmen auf, die es 
einer juristischen Person verunmöglichen, von der 
Kapitalverkehrsfreiheit zu profitieren.
Weitere Fragen können an die Stabsstelle EWR gerichtet werden (Tel. 
+423/236 60 37; E-Mail:  info@sewr.llv.li).

Kontakt:

Stabsstelle EWR
Andrea Entner-Koch
Tel.: +423/236 60 37)

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