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Überstellung verurteilter Personen

Vaduz, 17. Oktober (ots)

Die Regierung unterbreitet dem Landtag
den Bericht und Antrag betreffend das Zusatzprotokoll vom 18.
Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter
Personen. Liechtenstein ist seit dem 1. Mai 1998 Vertragsstaat des
Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen. Das Übereinkommen erleichtert die Überstellung
ausländischer Strafgefangener in ihr Heimatland, indem es ein
einfaches, rasches und anpassungsfähiges Vorgehen bietet, um
Strafgefangene innerhalb kurzer Frist zur Verbüssung ihrer Strafe
heim zu schaffen. Die Hauptanliegen des Übereinkommens sind
humanitärer Art (schwierige Haft-/ Lebensbedingungen im Ausland,
Sprachschranken usw.). Durch die Rückkehr von Strafgefangenen in
ihren Heimatstaat soll die spätere soziale Wiedereingliederung
gefördert werden. Zudem kann die Überstellung verurteilter Personen
sowohl dem Interesse der Strafgefangenen als auch jenem der
betroffenen Regierungen dienen (z.B. reibungsloser Betrieb der
Strafvollzugsanstalten).
Das Zusatzprotokoll ergänzt das Übereinkommen über die
Überstellung verurteilter Personen, indem es ein wichtiges Anliegen
aus der Praxis aufnimmt. Es enthält Regeln für die Übertragung der
Strafvollstreckung in den Fällen, in denen die verurteilte Person
entweder aus dem Urteilsstaat in den Heimatstaat geflohen ist oder
aufgrund der Sanktion aus dem Urteilsstaat ausgewiesen oder
abgeschoben wird. In diesen beiden im Zusatzprotokoll vorgesehenen
Fällen können die Vertragsstaaten von der Zustimmung der verurteilten
Person zur Überstellung absehen. Darin besteht der Hauptunterschied
zu den Bestimmungen des Übereinkommens.
Die Entwicklung des internationalen (Reise-)Verkehrs und die
sprunghaft gestiegene Mobilität im Allgemeinen hat in vielen Ländern
u.a. zu einer erhöhten Zahl ausländischer Strafgefangener geführt.
Diese Erscheinung betrifft auch Liechtenstein: Zum einen gibt es
ausländische Strafgefangene in unserem Land, zum anderen sind
liechtensteinische Staatsangehörige im ausländischen Strafvollzug.
Aus diesem Grund hat Liechtenstein das Übereinkommen über die
Überstellung verurteilter Personen ratifiziert. Eine Ratifikation des
Zusatzprotokolls dient dazu, den praktischen Anwendungsbereich dieses
wichtigen Instruments der internationalen Rechtshilfe zu erweitern.

Kontakt:

Ressort:
Äusseres
Regierungsrat Ernst Walch

Sachbearbeitung:
Ressort Äusseres
Tel. +423/236'60'24

Presse- und Informationsamt
des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax: +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li

Nr. 552 2002/2394 17. Oktober 2002

(SDA-ATS//)

171402 oct 02

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