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EFD: Einführung des grenzüberschreitenden Meldeverfahrens bei der Verrechnungssteuer

Bern (ots)

22. Dez 2004 (EFD) Schweizerische
Tochtergesellschaften können ab dem 1. Januar 2005 ihre 
Verrechnungssteuerpflicht für Dividenden an ihre ausländische 
Muttergesellschaft durch Meldung erfüllen. Bisher war das 
Meldeverfahren nur im innerschweizerischen Konzernverhältnis 
anwendbar. Die Massnahme eliminiert Zahlungsflüsse bei der 
Verrechnungssteuer und verbessert die Attraktivität der Schweiz als 
Unternehmensstandort. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende 
Verordnung erlassen und eine Änderung der Verordnungen zu den 
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und den USA vorgenommen.
Seit dem 22. November 2000 wendet die Schweiz auf Bardividenden im 
innerschweizerischen Konzernverhältnis das Meldeverfahren an. Nach 
diesem Verfahren wird das bei der Verrechnungssteuer übliche 
Erhebungs- und Rückerstattungsprozedere durch eine Entlastung an der 
Quelle ersetzt. Damit können unnötige Geldtransaktionen zwischen 
schweizerischen Tochtergesellschaften und ebenfalls in der Schweiz 
domizilierten Muttergesellschaften vermieden werden.
Bei grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen ist die Entlastung an 
der Quelle im Konzern derzeit erst im Verhältnis zu Deutschland und 
den USA möglich. In den übrigen Fällen hat die schweizerische 
Tochtergesellschaft die Verrechnungssteuer an die Eidgenössische 
Steuerverwaltung zu überweisen und die Muttergesellschaft kann diese 
gestützt auf das jeweils anwendbare DBA auf Antrag hin ganz oder 
teilweise zurückverlangen.
Der Bundesrat hat beschlossen, das Meldeverfahren ab dem 1. Januar 
2005 auch im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis für Dividenden 
generell einzuführen. Damit wird für alle Partnerländer ein 
einheitliches Verfahren angewendet. Zu diesem Zweck hat der 
Bundesrat eine neue Verordnung erlassen. Zudem hat er die 
bestehenden Verordnungen der DBA mit Deutschland und den USA 
angepasst.
Der Wirtschaft wird mit dem Meldeverfahren weniger Geld entzogen. 
Denn Dividenden können künftig brutto, d.h. ohne vollen 
Verrechnungssteuerabzug ausbezahlt werden. Ausserdem bedeutet der 
Wegfall von Erhebung und Rückerstattung weniger Zahlungsflüsse und 
damit weniger administrativer Aufwand für die Wirtschaft und die 
Verwaltung. Damit wird die Attraktivität der Schweiz als 
Unternehmensstandort verbessert.
Durch die Einführung des internationalen Meldeverfahrens ergeben 
sich beim Bund keine Mindererträge. Der systembedingte Rückgang der 
Verrechnungssteuereingänge kann nämlich durch eine entsprechende 
Reduktion der Verrechnungssteuerrückerstattungen kompensiert werden.
Auskunft für Medienschaffende:
Betreffend Meldeverfahren allgemein: Urs Jendly, Eidg. 
Steuerverwaltung, Tel. 031 322 73 35 
Betreffend DBA-Verordnungen: Andreas Kolb, Eidg. Steuerverwaltung, 
Tel. 031 322 71 57
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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