Tous Actualités
Suivre
Abonner Eidg. Finanz Departement (EFD)

Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Teilrevision Bundespersonalverordnung und Anpassung Sozialplan

Bern (ots)

22. Dez 2004 (EFD) Die Bundespersonalverordnung und
der Sozialplan für die Bundesverwaltung sind angepasst worden. Die 
Änderungen treten auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Bundespersonalverordnung (BPV) wurde zusammen mit dem 
Bundespersonalgesetz (BPG) am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Sie 
regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals der Bundesverwaltung. 
BPV und BPG lösten damals das Beamtenrecht ab und machten Schluss 
mit der Wahl der Bundesbeamten für die Dauer von vier Jahren.
Die Personalverbände des Bundespersonals wurden konsultiert und 
tragen die Änderungen mit.
Bundespersonalverordnung Art. 52 a
Art. 52a sieht im Falle einer Rückstufung der Funktion eine 
Lohngarantie von zwei Jahren vor. Tritt die Tieferbewertung nach dem 
55. Altersjahr ein, erstreckt sich die Lohngarantie bis zur 
Pensionierung. In beiden Fällen wird kein Teuerungsausgleich mehr 
ausgerichtet.
Bundespersonalverordnung Art. 79
Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren erhalten bei einer Kündigung 
durch den Bundesrat wegen Wegfalls der gedeihlichen Zusammenarbeit 
neu einen Jahreslohn als Abgangsentschädigung statt wie bisher bis 
zu drei Jahreslöhnen.
Bundespersonalverordnung Art. 116a (neu)
Höhere Kader, welche am 1. Juni 2003 (Stichdatum für das 
Inkrafttreten der neuen Vorsorgepläne der PUBLICA) das 55. 
Altersjahr erreicht haben, erhalten allfällige Lohnerhöhungen in 
Form einer Sonderzulage. Diese wird im Ergänzungsplan 
(Beitragsprimat), nicht im Kernplan (Leistungsprimat) versichert.
Sozialplan für die Bundesverwaltung vom Februar 2002
Die Zuweisung einer anderen Funktion gilt als zumutbar, wenn diese 
nicht mehr als 3 Lohnklassen tiefer eingereiht ist und der 
Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen 
Verkehrsmitteln von Tür zu Tür höchstens zwei Stunden beträgt.
Die Lohngarantie bei einer Senkung des Beschäftigungsgrades wird von 
2 Jahren auf 9 Monate reduziert.
Auskunft für Medienschaffende:
Thierry Borel, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 11 Corinne 
Raschlé, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 30
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

Plus de actualités: Eidg. Finanz Departement (EFD)
Plus de actualités: Eidg. Finanz Departement (EFD)
  • 15.12.2004 – 10:12

    EFD: Verwahrung und Übertragung von Bucheffekten gesetzlich regeln

    Bern (ots) - 15. Dez 2004 (EFD) Die Schweiz soll ein Bundesgesetz über die Verwahrung und Übertragung von Bucheffekten (Bucheffektengesetz) erhalten. Zugleich soll das Haager Wertpapierübereinkommen ratifiziert werden. Bis Ende Februar 2005 wird in einem ausgewählten Kreis von Sachkundigen und Interessierten eine Anhörung dazu durchgeführt. Eine Arbeitsgruppe aus verwaltungsinternen und -externen ...