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EFD: Die schweizerische Verrechnungssteuer greift auch bei einer Depot-Auslagerung

Bern (ots)

05. Dez 2003 (EFD) Im Gegensatz zur so genannten
Zahlstellensteuer ist bei der schweizerischen Verrechnungssteuer 
keine Auslagerung möglich. Sie umfasst alle Zinsen auf Bankguthaben 
und Obligationen, die von einem schweizerischen Schuldner bezahlt 
werden –- unabhängig davon, ob die Zahlungen an in der Schweiz oder 
im Ausland ansässige Personen erfolgen. Dies hat der Bundesrat heute 
in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat 
Christian Grobet (SP/GE) festgehalten.
Grobet hatte in seinem Vorstoss vom 1. Oktober 2003 wissen wollen, 
ob der Bundesrat gewisse Steuerfluchtpraktiken, wie sie von einer 
schweizerischen Treuhandgesellschaft propagiert worden seien, mit 
einer Transaktionssteuer belegen könne.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Schweiz 
seit Jahrzehnten im Bereich der Erträge aus beweglichem 
Kapitalvermögen eine Verrechnungssteuer (= Quellensteuer) im Umfang 
von 35 Prozent erhebe. Dieser unterlägen alle von einem 
schweizerischen Schuldner bezahlten Zinsen auf Bankguthaben und 
Obligationen –- unabhängig davon, ob die Zahlungen an in der Schweiz 
oder im Ausland ansässige Personen erfolgen. Sofern schweizerische 
Titel im Depot lägen, würden dem Zinsempfänger aufgrund des 
Schuldnerprinzips eine Verlegung bzw. Auslagerung der Depotführung 
keine Vorteile bringen, da die Verrechnungssteuer auf diesen Titeln 
trotzdem anfalle. Darin liege denn auch ein wichtiger Unterschied 
zur Zahlstellensteuer: Im Gegensatz zum Schuldnerprinzip habe das 
Zahlstellenprinzip die Schwäche, dass die massgebliche Zahlstelle in 
ein Land verlegt werden könne, das sich nicht verpflichtet habe, 
eine Zahlstellensteuer zu erheben und das auch keine andere 
Quellensteuer erhebe.
Laut Bundesrat bindet die im Entwurf vorliegende staatsvertragliche 
Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) 
die schweizerischen Zahlstellen in das geplante EU- 
Zinsenbesteuerungs-modell ein. Damit die Wahrung des schweizerischen 
Bankgeheimnisses aufrechterhalten bleibt, seien die schweizerischen 
Zahlstellen verpflichtet worden, einen Abzug auf dem Zinsbetrag 
vorzunehmen. Dieser zurückbehaltene Betrag werde an den 
schweizerischen Fiskus überwiesen, der davon 75 Prozent an den 
jeweiligen EU-Mitgliedstaat weiterleite. Der Steuerrückbehalt auf 
Zinsleistungen betrage in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten 
des Abkommens 15 Prozent, 20 in den darauffolgenden drei Jahren und 
35 in den Jahren danach. Durch die Einführung des erwähnten 
Steuerrückbehalts werde denn auch sichergestellt, dass die geplante 
EU-Zinsenbesteuerung nicht über die Schweiz umgangen werde. Befinde 
sich die Zahlstelle jedoch, so der Bundesrat weiter, weder in einem 
EU-Mitgliedstaat noch in einem Drittstaat, mit welchem die EU ein 
diesbezügliches Abkommen abgeschlossen hat, greife die 
Zahlstellensteuer nicht.
Auskunft: Daniel Inäbnit, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 22 
70 (erreichbar nur zwischen 1400 und 1600).
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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