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EFD: Steuerliche Abzugsfähigkeit für Weiterbildungs- und Umschulungskosten, nicht aber für Ausbildungskosten

Bern (ots)

05. Dez 2003 (EFD) Am Grundsatz der steuerlichen
Unterscheidung zwischen Ausbildung einerseits und Weiterbildung 
anderseits soll festgehalten werden. Der Bundesrat wird aber im 
Rahmen eines Berichts abklären, wie es möglich ist, den Vorgaben des 
am 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Berufsbildungsgesetzes 
verstärkt Rechnung zu tragen. Dies hat der Bundesrat heute in seiner 
Antwort auf die Motion von Ständerat Eugen David (CVP/SG) 
festgehalten. Er beantragt daher, den Vorstoss in ein Postulat 
umzuwandeln.
David hatte in seiner Motion vom 3. Oktober 2003 gefordert, das 
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das 
Steuerharmonisierungsgesetz anzupassen, um die Kosten der 
berufsorientierten Weiterbildung steuerlich in Abzug bringen zu 
können.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die heutige 
gesetzliche Regelung und Praxis die mit dem Beruf zusammenhängenden 
Weiterbildungs- und Umschulungskosten zum steuerlichen Abzug 
zulassen, die Ausbildungskosten jedoch nicht. Als nicht abziehbare 
Ausbildungskosten gälten all jene Auslagen, die anfallen, um die 
notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufs zu 
erlernen. Nicht abziehbar seien auch die Kosten für eine 
Zweitausbildung, wenn diese im Hinblick auf einen späteren 
Berufswechsel neben einem bereits ausgeübten Beruf absolviert werde. 
Das Gleiche gelte auch für so genannte Berufsaufstiegskosten.
Demgegenüber gälten als abziehbare Weiterbildungskosten jene 
Aufwendungen, die nötig seien, um im angestammten Beruf auf dem 
Laufenden zu bleiben oder um dessen steigenden oder neuen 
Anforderungen zu genügen. Abzugsfähig seien ebenfalls die 
Umschulungskosten, welche anfielen, sofern der bisherige Beruf nicht 
mehr ausgeübt werden könne. Unter Umschulung sei daher auch eine 
völlig neue berufliche Ausrichtung zu verstehen, sofern ein äusserer 
Zwang (Betriebsschliessung, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit 
oder Unfall) zu dieser Neuorientierung geführt habe.
Gemäss Bundesrat soll im Rahmen eines Berichts abgeklärt werden, wie 
es möglich ist, den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes verstärkt 
Rechnung zu tragen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben 
würden. Dieser Bericht werde von den eidgenössischen Amtsstellen in 
Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Steuerkonferenz und 
allenfalls weiterer Organisationen zu erstellen sein. Neben 
Lösungsvorschlägen seien auch Hinweise auf die damit verbundenen 
volkswirtschaftlichen Auswirkungen sowie auf das Steuersubstrat 
aufzuzeigen.
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Auskunft: Gotthard Steinmann, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 
34 74.
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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