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EFD: Ehemalige SAirGroup-Organe sollen rechtliche Konsequenzen tragen

Bern (ots)

21. Mai 2003 (EFD) Der Bundesrat hat zwei
parlamentarische Vorstösse (Motion der SVP-Fraktion und Postulat von 
Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer, SP/BL) zur 
Verantwortlichkeit der ehemaligen SAirGroup-Organe beantwortet. 
Grundsätzlich befürwortet er, dass das Verhalten von Verwaltungsrat, 
Geschäftsleitung und Revisionsstelle der ehemaligen SAirGroup nicht 
ohne Konsequenzen bleibt. Weil davon auszugehen sei, dass der 
Sachwalter (Liquidator) zusammen mit dem Gläubigerausschuss von 
SAir-Group die nötigen rechtlichen Schritte einleiten werde, bestehe 
für den Bund aus heutiger Sicht jedoch kein Anlass, im Hinblick auf 
die Einleitung einer Verantwortlichkeitsklage aktiv zu werden. 
Sollte der Sachwalter von rechtlichen Schritten absehen, könne der 
Bund als Aktionär und Gläubiger immer noch den Klageweg beschreiten. 
Der Bundesrat ist bereit, beide Vorstösse als Prüfanträge entgegen 
zu nehmen.
In ihrer Motion vom 19. März 2003 hatte die SVP-Fraktion den 
Bundesrat aufgefordert, für die Geltendmachung von 
Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den Organen von SAirGroup zu 
sorgen. Zudem wurde der Bund aufgefordert, die Aspekte einer 
ausservertraglichen Haftung nach Artikel 41 Obligationenrecht zu 
prüfen (namentlich im Hinblick auf den Vertrauensschutz der 
Aktionäre). Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hatte in ihrem 
Postulat vom 21. März 2003 rechtliche Konsequenzen für das Verhalten 
der Swissair-Organe verlangt.
In seiner Stellungnahme zur Motion gibt der Bundesrat unter anderem 
folgendes zu bedenken:
  • Der Bund als Aktionär könnte bis zur Genehmigung des Nachlassvertrages (bzw. bis zur Konkurseröffnung) nur auf Leistung an die Gesellschaft klagen. Im Anschluss daran liegt die Aktivlegitimation zunächst bei den Liquidationsorganen.
  • Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche werden daher in erster Linie vom Liquidator (dem heutigen Sachwalter) geltend zu machen sein. Dieser entscheidet (zusammen mit dem Gläubigerausschuss) nach pflichtgemässem Ermessen und in völliger Unabhängigkeit. Es gibt aus heutiger Sicht keinen Anlass zur Einflussnahme.
– Sollten die Liquidationsorgane auf die Einreichung von 
Verantwortlichkeitsklagen verzichten, könnte jeder Aktionär oder 
Gläubiger entsprechende Ansprüche geltend machen. Der Bundesrat 
würde dann eine neue Lagebeurteilung vornehmen.
Aus den angeführten Gründen beantragt der Bundesrat Umwandlung der 
Motion in ein Postulat. Im weiteren ist er bereit, das Postulat 
Leutenegger Oberholzer entgegen zu nehmen.
Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 
18
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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CH-3003 Bern
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