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EFD: MWST: Keine Sonderbehandlung für die Emmaus-Gemeinschaft Genf

Bern (ots)

04. Mär 2003 (EFD) Die rechtmässig geschuldeten
Mehrwertsteuern (MWST) können weder durch Nichterhebung der 
ausstehenden Steuerbeträge noch durch Rückzahlung der bereits 
bezahlten Steuern vermieden werden. Ein solches Vorgehen wäre nicht 
nur aus rechtsstaatlichen, sondern auch aus praktischen Gründen 
undurchführbar, hält der Bundesrat fest. Er hat daher am letzten 
Mittwoch eine Motion von Nationalrat John Dupraz (FDP/GE) abgelehnt, 
in welcher für die Emmaus-Gemeinschaft Genf die Befreiung von der 
Bezahlung der MWST gefordert wird.
Nationalrat Dupraz hatte in einer Motion vom 10. Dezember 2002 
verlangt, Emmaus Genf von der Bezahlung der MWST zu befreien und vor 
der Behandlung seiner Motion im Nationalrat von einer Eintreibung 
der Steuerforderung abzusehen.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Umsätze 
der von karitativen Organisationen betriebenen Verkaufsläden gemäss 
der von ihm am 22. Juni 1994 erlassenen Verordnung über die 
Mehrwertsteuer (MWSTV) steuerlich zu erfassen sind. Das 
Bundesgericht habe die vom Bundesrat getroffene Regel sowie die von 
der Eidg. Steuerverwaltung angewandte Praxis in einem Urteil vom 3. 
März 1999 ausdrücklich bestätigt. Erst im Bundesgesetz vom 2. 
September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) bestehe neu eine 
Vorschrift, welche Leistungen in der Art, wie sie die Emmaus- 
Gemeinschaft erbringe, von der MWST ausnehme. Allerdings könne 
dieses Gesetz nicht rückwirkend angewendet werden.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Frage stehende 
Steuerforderung gegenüber der Emmaus-Gemeinschaft Genf sich auf die 
Zeit bezieht, in welcher noch die MWSTV galt. Würde er auf die 
Eintreibung der von Emmaus geschuldeten Steuern verzichten, müsste 
er aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bei allen andern 
Steuerpflichtigen, die in jener Zeit gleichartige Umsätze erzielt 
hatten, ebenfalls von der Geltendmachung der rechtmässig 
geschuldeten Steuern absehen - entweder durch Nichterhebung der noch 
ausstehenden Steuerbeträge oder durch Rückzahlung der bereits 
bezahlten Steuern. Ein solches Vorgehen, so der Bundesrat weiter, 
sei jedoch nicht nur aus rechtsstaatlichen, sondern auch aus 
praktischen Gründen undurchführbar. Einzig dem Begehren des 
Motionärs, die Eintreibung der geschuldeten Steuern bis zur 
Behandlung des Vorstosses im Nationalrat, längstens aber bis Ende 
Oktober 2003, auszusetzen, könne entsprochen werden. Aus den 
angeführten Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen.
Auskunft:
Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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