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EFD: Lohnausweis: Keine Abstriche bei der Bescheinigungspflicht der Leistungen

Bern (ots)

09. Dez 2002 (EFD) Mit dem neuen gesamtschweizerischen
Lohnausweis bezwecken die Steuer-behörden weder einen Systemwechsel 
noch eine grundlegende Änderung der Bescheinigungspflicht der 
Arbeitgeber. In seiner Stellungnahme zu einer Motion von Nationalrat 
Paul Kurrus (FDP/BL), die er ablehnt, hält der Bundesrat fest, dass 
der Lohnausweis sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an die 
Arbeitnehmenden enthalten müsse. Ein vollständiges 
Lohnausweisformular ermögliche den Arbeitnehmenden ein effizientes 
und korrektes Ausfüllen der Steuererklärung und den Steuerbehörden 
eine rasche Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen beim 
Steuerzahler oder beim Arbeitgeber.
Nationalrat Kurrus hatte in einer Motion gefordert, die 
Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber auf die Bekanntgabe des Lohns für 
Arbeitsleistungen (Barlohn und Naturallohn) zu beschränken. Damit 
die Eigenverantwortung als Grundidee des schweizerischen 
Steuersystems gefördert werde, solle die Mitwirkungspflicht der 
Unternehmen gesetzlich limitiert werden.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort zunächst fest, dass der 
Lohnausweis sämtliche Leistungen des Arbeitgebers an die 
Arbeitnehmenden enthalten muss. Mit dem neuen gesamtschweizerischen 
Lohnausweis bezweckten die Steuerbehörden weder einen Systemwechsel 
noch eine grundlegende Änderung der Bescheinigungspflicht der 
Arbeitgeber. Deren Aufgabe bestehe darin, im Lohnausweis alle 
Leistungen zu beziffern oder im Falle schwer bewertbarer Leistungen 
zumindest auf diese hinzuweisen. Der Entscheid, ob eine Leistung 
steuerbar ist oder nicht, obliege den Steuerbehörden.
Nach Auffassung des Bundesrates ermöglicht ein vollständiges 
Lohnausweisformular den Arbeitnehmenden ein effizientes und 
korrektes Ausfüllen der Steuererklärung und den Steuerbehörden eine 
rasche Veranlagung ohne zeitraubende Rückfragen beim 
Steuerpflichtigen oder beim Arbeitgeber. Richtig und vollständig 
ausgefüllte Lohnausweise bildeten die Basis für eine korrekte und 
rechtsgleiche Besteuerung der Arbeitnehmenden. Zudem, so der 
Bundesrat weiter, nähme bei Umsetzung des Motionsanliegens der 
administrative Aufwand der Arbeitgeber höchstens vordergründig ab. 
Wesentlich erschwert würde hingegen die Deklarationspflicht der 
Arbeitnehmenden. Aufwändiger würden auch die Veranlagungsarbeiten 
der Steuerbehörden, müssten doch vermehrt Rückfragen an die 
Steuerpflichtigen gerichtet und in Zweifels- und Streitfällen 
Bescheinigungen beim Arbeitgeber eingeholt werden.
Gesamthaft gesehen dürfte bei Annahme der Motion allen Beteiligten 
zusätzliche Umtriebe erwachsen, und die Gleichbehandlung der 
Steuerpflichtigen wäre vermehrt in Frage gestellt. Daher beantragt 
die Landesregierung, die Motion abzulehnen.
Auskunft:
Erwin Aeschlimann, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 17
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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