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EFD: Bilaterale Verhandlungen Schweiz – EU zur Betrugsbekämpfung - Signifikante Verbesserung der Zusammenarbeit möglich

Bern (ots)

18. Okt 2002 (EFD) Anlässlich der 8. Verhandlungsrunde
im Bereich der Betrugsbekämpfung haben die Delegationen der 
Europäischen Union (EU) und der Schweiz in Brüssel erstmals anhand 
eines konkreten Vertragsentwurfs diskutiert. Aus Schweizer Sicht 
erlaubt ihre Offerte gegenüber dem heutigen Zustand einen 
signifikanten Ausbau der Bekämpfung aller bedeutenden Abgabe- und 
Subventionsdelikte. Neu wäre der Vollzug von Zwangsmassnahmen nicht 
nur bei Abgabebetrug, sondern auch bei gewerbsmässigen 
Abgabedelikten (insbesondere Schmuggel) möglich. Uneinigkeit 
verbleibt bei der Frage, wie der Grundsatz der doppelten 
Strafbarkeit anzuwenden ist.
Die detaillierte Diskussion über konkrete Staatsvertragsentwürfe für 
die Kapitel Rechts- und Amtshilfe zeigte, dass die Schweizer Offerte 
der EU in zahlreichen wichtigen Punkten Verbesserungen gegenüber der 
heutigen Rechtslage bringt. Weil auch die Schweiz ein Interesse an 
der wirksamen Bekämpfung von Betrug und anderen Abgabedelikten hat, 
ist sie bereit, der EU weit entgegen zu kommen. Das Lösungskonzept 
der Schweiz läuft faktisch darauf hinaus, dass sie bereit wäre, den 
für die Rechtshilfe relevanten EU-Rechtsbestand zu übernehmen, falls 
darunter ausschliesslich Delikte fallen, die gemäss Schweizer Recht 
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bedroht sind. 
Damit wäre sichergestellt, dass die rechtshilfefähigen Delikte einen 
ausreichenden Unrechtsgehalt aufweisen und den schweizerischen 
Rechtsprinzipien (namentlich dem Grundsatz der doppelten 
Strafbarkeit) Rechnung tragen.
Bereitschaft zur Verankerung neuer Tatbestände
Um alle bedeutenden Abgabedelikte bei indirekten Steuern und 
Subventionen zu erfassen, wäre die Schweiz überdies bereit, über den 
Betrug hinaus im nationalen Recht neue rechtshilfefähige 
Straftatbestände bei den Verbrauchssteuern (Mehrwertsteuer, 
Tabaksteuer, Biersteuer) zu schaffen, sofern diese gewerbsmässig 
begangen werden. In solchen Fällen könnten künftig Zwangsmassnahmen 
zugunsten von EU-Staaten sowohl auf dem Weg der Rechts- als auch der 
Amtshilfe ergriffen werden. Damit würde eine weitgehende 
Verbesserung der Zusammenarbeit realisiert. Bislang ist in 
Steuerangelegenheiten nur der Abgabebetrug rechtshilfefähig. Darüber 
hinaus schlägt die Schweiz im Anwendungsbereich des Abkommens 
weitere Erleichterungen vor, so die Beitreibung von Abgaben, das 
Recht von EU-Ermittlern, bei Untersuchungen anwesend zu sein, sowie 
- unter bestimmten Bedingungen - die Auslieferung von ausländischen 
Tätern auch bei Fiskaldelikten. Ebenfalls vorgesehen wäre die 
Zusammenarbeit für bestimmte Formen der Geldwäscherei, wie sie im 
EU- Recht definiert ist.
Damit hat die Schweiz den Willen bekräftigt, der EU wesentliche 
Verbesserungen von grosser praktischer Auswirkung bei der Bekämpfung 
von Betrug und anderen Abgabedelikten sowie von weiteren 
Schädigungen ihrer finanziellen Interessen zu ermöglichen. Sie kommt 
der EU in einem während der Verhandlungsdauer fortlaufend 
ausgedehnten Problemkreis weitestgehend entgegen und setzt die 
Schranke einzig bei der Wahrung ihrer fundamentalen 
Rechtsprinzipien. Die von der EU nach wie vor angestrebte 
vollumfängliche Übernahme des Acquis Communautaire ist für die 
Schweiz nicht annehmbar.
Basis für den weiteren Verlauf der Verhandlungen bildet der konkrete 
Vertragsentwurf. Ein weiteres Treffen wurde vereinbart, es findet 
voraussichtlich im November 2002 in Bern statt.
Lösungskonzept der Schweiz in Kürze
-Über den Abgabebetrug hinaus soll neu auch die Bekämpfung aller 
bedeutenden Abgabe- und Subventionsdelikte signifikant verbessert 
werden.
  • Bei den Verbrauchssteuern sind die Mehrwertsteuer und die Tabaksteuer für die Bekämpfung von gewerbsmässig und bandenmässig begangenen Delikten besonders relevant.
  • Bei gewerbsmässig begangenen Delikten dieser Art wäre neu der Vollzug von Zwangsmassnahmen möglich, zum Beispiel Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Akten, Einfrieren von Bankkonten oder Zeugeneinvernahme.
  • Damit eine Straftat nach Schweizer Recht rechtshilfefähig ist, müsste sie mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bedroht sein, und zwar im ersuchten und im ersuchenden Staat. Dieses Rechtsprinzip der doppelten Strafbarkeit muss gewahrt bleiben.
  • Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rechtshilfe (Strafandrohung von mindestens 6 Monaten) wäre die Schweiz bereit, Zwangsmassnahmen auch in der einfacheren Form von Amtshilfe zu vollziehen.
  • Zur Erreichung des Vertragsziels wäre die Schweiz bereit, in diesem Sinn in ihrem nationalen Recht neue rechtshilfefähige Straftatbestände zu schaffen.
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