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EDI: Verfahren der eidgenössischen Vermittlung im Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich festgelegt

Bern (ots)

Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens des Bundes im
Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich haben die Parteien 
gemeinsam mit dem Bund eine Verfahrensvereinbarung über die 
eidgenössische Vermittlung unterzeichnet. Das eigentliche 
Vermittlungsverfahren kann nun beginnen. Lösungsvorschläge sollen 
vor Ende 2005 vorliegen.
St. Gallen und Zürich streiten um die Rechte an Kulturgütern, welche 
die Zürcher Truppen 1712 während des zweiten Villmergerkrieges aus 
dem Kloster St. Gallen weggeführt haben. Darunter befinden sich 
wertvolle Handschriften, die heute in der Zentralbibliothek Zürich 
aufbewahrt werden. Bisherige Versuche einer gütlichen Lösung sind 
gescheitert, weshalb St. Gallen den Bund um Vermittlung ersucht hat. 
Nachdem Zürich damit einverstanden war, hat der Bundesrat die 
Bereitschaft zur Vermittlung bekundet und das EDI damit beauftragt. 
Im Rahmen dieser Vermittlung haben seit November 2003 verschiedene 
Treffen zwischen Abordnungen des Bundes (Generalsekretariat des EDI, 
Bundesamt für Kultur, Bundesamt für Justiz) sowie der Kantone St. 
Gallen (Generalsekretariat des Departements des Innern, 
Stiftsbibliothek) und Zürich (Generalsekretariat der Direktion der 
Justiz und des Innern, Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich 
und Zentralbibliothek) stattgefunden. Am 28. Juni fand die letzte 
Sitzung zur einvernehmlichen Festlegung von Grundsätzen für das 
Vermittlungsverfahren statt. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung 
ist die erste Phase der Vermittlung - die Regelung des Verfahrens - 
abgeschlossen. Verfahrensbeteiligte sind auf der Zürcher Seite der 
Kanton Zürich, die Stadt Zürich und die Stiftung Zentralbibliothek 
Zürich. Auf der St. Galler Seite sind es der Kanton St. Gallen und 
der Katholische Konfessionsteil. Eine Delegation des Bundes leitet 
das Verfahren als Vermittler. Sie organisiert und leitet die 
Verhandlungen und unterstützt die Parteien bei der Suche nach 
einvernehmlichen Lösungen; zu diesem Zweck kann sie 
Lösungsvorschläge unterbreiten. Der Bund übernimmt indes keine 
Entscheidungs- oder Schiedsfunktion. Unterzeichnet hat die 
Vereinbarung für den Bund der Vorsteher des EDI. Ziel des Verfahrens 
ist die Beilegung des Streits in einer nachhaltigen Weise, die den 
Interessen der Parteien Rechnung trägt, für sie zumutbar ist, und 
zugleich die übergeordneten Werte und Interessen der Allgemeinheit 
und der Wissenschaft wahrt. Um dieses Ziel zu erreichen, vereinbaren 
die Verfahrensbeteiligten, loyal am Vermittlungsverfahren 
mitzuwirken und zu einem beidseits befriedigenden Ergebnis 
beizutragen. Die Verfahrensbeteiligten erklären, dass die 
Vermittlung sowohl für Fragen des Vorgehens wie auch für inhaltliche 
Fragen einvernehmlich erfolgt. Sie bezeichnen das 
Vermittlungsverfahren als ein eigenständiges Verfahren, das eine 
allfällige spätere gerichtliche Auseinandersetzung nicht 
präjudiziert. Die Verfahrensbeteiligten messen dem Grundsatz der 
Vertraulichkeit des Vermittlungsverfahrens grosse Bedeutung bei. Die 
Information der Öffentlichkeit wird zwischen den 
Verfahrensbeteiligten abgesprochen und erfolgt durch den Vermittler. 
Zwischen den Verfahrensbeteiligten soll Transparenz herrschen, 
weshalb ihnen alle erheblichen Unterlagen und Informationen sowie 
alle erheblichen Vermittlungsschritte bekannt sein müssen. Die 
Verfahrensbeteiligten halten fest, dass sie gemeinsam für den Erfolg 
des Verfahrens verantwortlich sind. Sie verpflichten sich deshalb 
der Fairness und verzichten insbesondere in der Öffentlichkeit auf 
Verhaltensweisen und Positionen, die darauf gerichtet sind, ein 
allfälliges Vermittlungsergebnis zu präjudizieren. Nach der nun 
erfolgten Unterzeichnung der Vereinbarung kann die zweite Phase, das 
eigentliche Vermittlungsverfahren, beginnen. In dieser Phase sollen 
zunächst im Sinn einer Auslegeordnung die Anliegen der 
Verfahrensbeteiligten dargelegt, Sachverhaltsfragen geklärt sowie 
die massgebenden Interessen und Werte gewichtet werden. Diese zweite 
Phase soll vor Ende 2005 zu Lösungsvorschlägen zuhanden der 
zuständigen politischen Behörden und Organe der 
Verfahrensbeteiligten führen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Generalsekretariat
Auskunft: Pascal Strupler, Generalsekretär EDI, Tel. 031 322 80 06

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