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Grünes Licht für die Vernehmlassung zu einem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung

Bern (ots)

Mit dem zur Vernehmlassung freigegebenen neuen
Hochschulartikel sollen die mit dem Universitätsförderungsgesetz vom
8. Oktober 1999 eingeleiteten Reformen eine gesicherte
Verfassungsgrundlage erhalten. Gleichzeitig soll eine günstige
Ausgangsposition für weitere Entwicklungen im schweizerischen
Hochschulbereich geschaffen werden. Der vorgeschlagene
Hochschulartikel verpflichtet Bund und Kantone programmatisch dazu,
ihre Hochschulpolitiken landesweit und partnerschaftlich aufeinander
abzustimmen. Neu wird auch die Zielsetzung der hochschulpolitischen
Steuerung definiert. Im Vordergrund steht die Schaffung günstiger
Rahmenbedingungen, auf deren Basis die Hochschulen selber die
Qualität von Lehre und Forschung sicherstellen können.
Der vorgeschlagene Verfassungsartikel zielt auf eine
partnerschaftliche Steuerung des gesamten Hochschulbereichs ab. Ziel
der Vorlage ist es, eine tragfähige Verfassungsgrundlage für eine
gesamtheitlich konzipierte und landesweit abgestimmte
Hochschulpolitik zu schaffen. Der Hochschulbereich soll als Einheit
betrachtet werden, die verschiedene Trägerschaften umfasst und als
Ganzes handlungsfähig ist. Damit werden Voraussetzungen hergestellt,
welche es erlauben, die Kräfte zu bündeln, Schwerpunkte zu setzen und
die Innovations- und Leistungsfähigkeit der schweizerischen
Hochschulen zu sichern bzw. nachhaltig zu steigern.
In Umsetzung des "Kooperativen Föderalismus", des eigentlichen
Stützpfeilers des tertiären Bildungsbereichs, werden sieben
gemeinsame Kompetenzen für Bund und Kantone zur Festlegung von
Grundsätzen festgeschrieben:
-  Autonomie der Hochschulen
Alle Hochschulen sollen im Sinne von Minimalstandards über einen
ähnlichen Grad an Autonomie verfügen und sich institutionell auf
dieselben Voraussetzungen abstützen können.
- Zugang zu den Hochschulen
Eine harmonisierte Regelung des Hochschulzugangs und die
Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Durchlässigkeit zwischen
den einzelnen Hochschulen und Hochschultypen soll die Mobilität im
nationalen und im internationalen Rahmen stimulieren.
- Anerkennung von Studiengängen und Institutionen
Einzelne Studiengänge und ganze Institutionen des höheren
Bildungswesens sollen künftig einem gesamtschweizerisch normierten
Anerkennungsverfahren in Form der sogenannten Akkreditierung
zugänglich sein. Die Akkredititierung gründet auf gemeinsam von Bund
und Kanton festgelegten Grundsätzen und Minimalstandards.
- Mobilität der Hochschulangehörigen
Die Förderung der Mobilität als gemeinsame Grundsatzkompetenz von
Bund und Kantonen soll neu die Voraussetzung für eine landesweit
koordinierte und gesamtschweizerisch transparent gestaltete Politik
in diesem Bereich begünstigen, dies zum Vorteil der Studierenden wie
der Dozierenden.
- Anerkennung von Diplomen und Studienleistungen
An kantonalen Universitäten bestandene Abschlüsse werden noch
heute nicht ohne weiteres gesamtschweizerisch anerkannt. Neu soll es
Bund und Kantonen ermöglicht werden, gemeinsam die Anerkennung u.a.
von Diplomen, Zeugnissen und Zwischenabschlüssen in den Grundzügen
einheitlich zu regeln.
- Qualitätssicherung
Die Qualitätskontrolle als wichtige Aufgabe der Hochschulen selbst
bildet über den Rahmen der einzelnen Hochschule hinaus eine wichtige
Voraussetzung für die Qualitätsförderung und die Schaffung von
Transparenz. Die für die universitären Hochschulen mit dem
Universitätsförderungsgesetz eingeführte Qualitätsförderung soll auf
Verfassungsstufe verankert und auf alle Hochschultypen ausgedehnt
werden können.
- Finanzierung der Hochschulen
Zweck ist die Vorgabe von Kriterien für die Schaffung von
Transparenz und Kostenwahrheit. Bund und Kantone sollen sich auf
Grundsätze der Mittelzuteilung wie u.a. Leistungsorientierung,
Evaluation der Qualität und Gleichbehandlung von Instituten mit
vergleichbaren Aufgaben festlegen. Die Zuständigkeit der Träger für
die Finanzierung ihrer Hochschulen soll weiterhion erhalten bleiben.
Die Träger sind damit weiterhin frei, für ihre Hochschulen
zusätzliche Mittel einzuwerfen und damit deren Konkurrenzfähigkeit zu
verstärken. Auch der Bund hat weiterhin die Möglichkeit, an
Institutionen des höheren Bildungswesens finanzielle Beiträge
auszurichten.
Der Entwurf für einen neuen Hochschulartikel in der
Bundesverfassung geht auf einen entsprechenden Auftrag der
Eidgenössischen Räte aus dem Jahre 1999 zurück. Damals wurde das neue
Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die
Zusammenarbeit im Hochschulbereich mit einer beschränkten
Gültigkeitsdauer von acht Jahren verabschiedet mit dem gleichzeitigen
Auftrag an den Bundesrat, einen neuen Hochschulartikel als
Verfassungsgrundlage vorzulegen. Die Umsetzung des Auftrags durch die
mit der Hochschulförderung betrauten Departemente EDI sowie EVD
basierte auf den Vorgaben einer politischen Steuerungsgruppe,
zusammengesetzt aus der Vorsteherin EDI, dem Vorsteher EVD sowie dem
Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren.
Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Dezember 2001. Der weitere
Zeitplan sieht vor, dass der Artikel-Entwurf im Anschluss an die
parlamentarischen Beratungen im Jahre 2002 zu Ende des Jahres 2003
bzw. Anfang 2004 vor das Volk gelangen soll.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT      EIDGENÖSSISCHES VOLKS-
DES INNERN                       WIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst   Presse- und Informationsdienst

Kontakt:

Dr. Beat Vonlanthen, Staatssekretariat der Gruppe für Wissenschaft
und Forschung (GWF), Vizedirektor GWF, Tel. +41 31 322 68 39

Beilagen:
- Beilage 1: neuer Hochschulartikel
- Entwurf zu einem neuen Hochschulartikel in der Bundesverfassung
- Erläuterungen zum vorgeschlagenen Verfassungsartikel

Die Pressemitteilung und die Vernehmlassungsunterlagen sind ebenfalls
auf der Website des Staatssekretariats der Gruppe für Wissenschaft
und Forschung (www.admin.ch/gwf) abrufbar.

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