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EJPD: Umsetzung der Sparmassnahmen im Asylbereich

Bern (ots)

24.03.2004 Der Bundesrat hat heute die Anpassungen von
drei Verordnungen im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts 
gutgeheissen. Die Anpassungen wurden nötig, damit die im 
Entlastungsprogramm 2003 vorgesehene Systemänderung im Asylbereich 
ab dem 1. April 2004 umgesetzt werden kann.
Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 hatte der Bundesrat dem 
Parlament eine Systemänderung im Asyl- und Ausländerbreich 
unterbreitet. Diese sieht vor, dass die Kantone vom Bund für 
Personen, deren Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid 
rechtskräftig ist, keine Abgeltung für Sozialhilfe mehr erhalten. 
Die betroffenen Personen haben die Schweiz selbstverantwortlich zu 
verlassen. Kommen sie ihrer Ausreisepflicht nicht nach, gelten sie 
als Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Der Bund 
richtet den Kantonen an Stelle der ordentlichen 
Sozialhilfepauschalen eine einmalige Nothilfeentschädigung aus, 
deckt die üblichen Kosten für die Ausreise und richtet für jede 
erfolgreiche Rückführung eine Vollzugsentschädigung aus.
Änderungen auf Grund der Vernehmlassungsergebnisse
• Die Nothilfeentschädigung soll dem Kanton ausgerichtet werden, der 
für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist. Der 
Vernehmlassungsentwurf sah noch eine Aufteilung der 
Nothilfeentschädigung zwischen den Standortkantonen der 
Empfangsstellen und den Kantonen mit den grössten Agglomerationen 
vor. • Die ordentliche Sozialhilfe wird den Kantonen 10 Tage über 
die Rechtskraft eines Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides 
hinaus abgegolten. Der Vernehmlassungsentwurf sah noch eine Frist 
von 6 Tagen vor. • Die Vollzugsentschädigung soll den Kantonen nach 
erfolgter, kontrollierter Rückführung ausgerichtet werden. Die 
zeitliche Befristung von neun Monaten der Ausrichtung dieser 
Pauschale wird gestrichen.
Folgende Punkte der Vernehmlassung werden beibehalten:
• Die Höhe der Nothilfeentschädigung beträgt 600 Franken. Eine 
Anpassung dieses Betrages kann nach einer Evaluation im Rahmen des 
Monitoring erfolgen. • Der Bund gilt den Kantonen für Personen, 
deren Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vor Inkrafttreten 
des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 rechtskräftig 
wurde (so genannte „Übergangsfälle“), die ordentlichen 
Sozialhilfepauschalen während neun Monaten ab, wenn ein Gesuch um 
Vollzugsunterstützung mit Kostenübernahme gutgeheissen wurde. Diese 
Befristung ist bereits in den Übergangsbestimmungen zum Gesetz 
festgehalten.
Die vorgesehene Systemänderung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Weitere Auskünfte:
Brigitte Hauser-Süess, Medien & Kommunikation BFF, 031 325 93 50
Dominique Boillat, Medien & Kommunikation BFF, 031 325 98 80

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