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EJPD: Die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern schützen Volksabstimmung vom 8. Februar 2004

Bern (ots)

18.11.2003. Das Strafgesetzbuch und die
Volksinitiative „Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, 
extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter“ verfolgen das 
gleiche Ziel. Doch im Ergebnis schützt das umfassende 
Sicherheitskonzept des revidierten Allgemeinen Teils des 
Strafgesetzbuches die Gesellschaft besser vor gefährlichen 
Straftätern als die unvollständige und mit Schwächen behaftete 
Volksinitiative, über die Volk und Stände am 8. Februar 2004 
abstimmen.
Die am 3. Mai 2000 mit 194 390 gültigen Unterschriften eingereichte 
Volksinitiative verlangt, dass extrem gefährliche, nicht 
therapierbare Sexual- und Gewaltstraftäter lebenslang verwahrt 
werden und keinen Hafturlaub bekommen. Entlassungen sollen nur dann 
geprüft werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, 
dass der Täter geheilt werden kann und künftig für die Gesellschaft 
keine Gefahr mehr darstellt.
Umfassendes Konzept statt punktuelle Forderungen
Die punktuellen Forderungen der Initiative gehen kaum über die 
heutigen Regelungen des Strafgesetzbuches hinaus. Zudem bringt die 
vom Parlament bereits verabschiedete Revision des Allgemeinen Teils 
des Strafgesetzbuches eine Reihe von Neuerungen, welche die 
Gesellschaft besser vor gefährlichen Straftätern schützen. Das 
umfassende Konzept des Strafgesetzbuches gewährleistet mehr 
Sicherheit als die unvollständige Initiative.
Alle gefährlichen Täter verwahren
Alle gefährlichen Täter, die schwere Straftaten begangen haben und 
rückfallgefährdet sind, können gemäss Strafgesetzbuch – wenn nötig 
lebenslang – verwahrt werden. Die Initiative erfasst nur eine 
Minderheit der gefährlichen Straftäter: Nur die psychisch gestörten, 
jedoch nicht therapierbaren extrem gefährlichen Sexual- und 
Gewaltstraftäter (gemäss Schätzungen von Fachleuten etwa 20 von den 
heute rund 100 verwahrten Tätern) könnten gemäss Initiative verwahrt 
werden. Einen Hafturlaub schliesst das Strafgesetzbuch zudem nicht 
nur für verwahrte Täter aus, wie dies die Initiative verlangt, 
sondern für alle gefährlichen Täter, bei denen Flucht- oder 
Wiederholungsgefahr besteht.
Die Entlassung gefährlicher Täter verhindern
Das neue Strafgesetzbuch ermöglicht es den Gerichten, gegenüber 
Tätern, die sich erst im Strafvollzug als gefährlich erweisen, 
nachträglich eine Therapie bzw. eine Verwahrung anzuordnen, wenn die 
Therapie nicht zum Ziel führt. Gemäss Initiative hat die Verwahrung 
im Grundurteil angeordnet zu werden. Erweist sich der Täter im 
Strafvollzug als gefährlich, muss er trotzdem entlassen werden. Die 
Initiative lässt es ferner zu, dass Täter aufgrund von neuen und 
damit noch nicht bewährten wissenschaftlichen Erkenntnissen und 
Therapien aus der Verwahrung entlassen werden. Sie schliesst deshalb 
nicht aus, dass Straftäter bereits aus der Verwahrung entlassen 
werden, bevor sie geheilt sind. Was danach mit ihnen geschieht, dazu 
schweigt sich die Initiative aus.
Im Gegensatz zur Initiative sieht das Strafgesetzbuch vor, dass ein 
therapierbarer Täter in einer geschlossenen Einrichtung behandelt 
werden kann. Der ungefährliche Täter wird zudem gemäss 
Strafgesetzbuch nie definitiv, sondern immer mit einer Probezeit aus 
der Verwahrung oder aus einer Behandlung entlassen. Während der 
Probezeit, die so oft als notwendig verlängert wird, kann er 
nachträglich betreut und überwacht werden. Zudem genügt bereits der 
geringste Hinweis darauf, dass der Täter neue Straftaten begehen 
könnte, damit er in die Verwahrung zurückgenommen werden kann.
Anderseits ist die Initiative vom menschenrechtlichen Standpunkt aus 
fragwürdig. Sie kann dazu führen, dass Täter nicht aus der 
Verwahrung entlassen werden dürfen, obwohl sie nachweislich (z.B. 
infolge Krankheit oder Alter) ungefährlich geworden sind oder einer 
Therapie in einer gesicherten Einrichtung unterzogen werden könnten.
Die Volksinitiative ist unvollständig, unzweckmässig und bietet nur 
eine Scheinsicherheit. Das revidierte Strafgesetzbuch ist die 
bessere Alternative. Aus diesem Grund empfehlen Bundesrat und 
Parlament, die Volksinitiative abzulehnen.
Weitere Auskünfte:
Direktor Heinrich Koller, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 01
Heinz Sutter, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 04
Peter Häfliger, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 45

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