Mietstreit um Fliegengitter: Was Mieter dürfen und was nicht
Bern (ots)
Experten warnen vor Bohrlöchern - Schadenersatzforderungen beim Auszug häufen sich
Frische Luft in der Wohnung ist wichtig für ein gesundes Raumklima - doch der Einbau von Fliegengittern führt immer wieder zu Konflikten mit Vermietern. Laut Schweizer Mietrecht (Art. 260a OR) sind bauliche Veränderungen an Mietobjekten grundsätzlich nur mit Zustimmung der Vermieterschaft erlaubt. Bohrlöcher in Fensterrahmen, fest verschraubte Konstruktionen oder dauerhafte Verklebungen können beim Auszug zu Schadenersatzforderungen führen.
Teure Folgen für Mieter
Mietrechtsexperten warnen: Auch vermeintlich kleine Eingriffe wie Bohrlöcher gelten rechtlich als bauliche Veränderung. Selbst wenn Mieter die Löcher wieder verschliessen, bleiben oft sichtbare Spuren. Vermieter können dann professionelle Instandsetzung verlangen - bei mehreren Fenstern können schnell Kosten von mehreren hundert Franken entstehen.
Bohrfreie Systeme als Lösung
"Viele stehen vor dem Dilemma: Sie wollen sich rechtlich absichern und trotzdem nicht auf Wohnkomfort verzichten", erklärt Jürg Wälchli, Insektenschutz-Experte der inschutz ag aus Konolfingen. "Deshalb entwickeln wir gezielt Fliegengitter ohne Bohren."
Das Berner Unternehmen bietet massgefertigte Insektenschutzgitter, die beim Auszug spurlos entfernt werden können - von Spannrahmen über Plissees bis zu Schiebetüren. "Das Wichtigste ist, dass beim Auszug keine Spuren zurückbleiben", so Wälchli. "Unsere Kunden schätzen, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sind."
Checkliste für Mieter:
- Keine Bohrlöcher ohne schriftliche Erlaubnis
- Bohrlose Systeme bevorzugen
- Vermieter vorab informieren
- Beim Auszug auf vollständige Entfernung achten
- Fotos vom Originalzustand machen
Experten raten: Auch bei bohrlosen Systemen ist es sinnvoll, die Vermieterschaft zu informieren. Das schafft Transparenz und vermeidet Diskussionen.
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