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European Industrial Hemp Association (EIHA)

EuGH entscheidet über Hanfextrakte: Wegweisendes Urteil für die europäische Zukunft von CBD

Brüssel / Köln (ots)

Ist das die Wende in der Diskussion um CBD-Verkaufsverbote und die drohende Einstufung von CBD als Betäubungsmittel? Der Gerichtshof der europäischen Union in Luxemburg hat ein für die CBD-Branche bahnbrechendes Urteil gesprochen. Danach darf ein Mitgliedsstaat der EU die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestelltem Cannabidiol (CBD) nicht verbieten. Das Urteil betrifft CBD, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze, inklusive der Blüten- und Fruchtstände, und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird.

In seiner Begründung stellt der EuGH klar, dass CBD, anders als THC, offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Mit anderen Worten: CBD ist weder eine Droge noch ein Betäubungsmittel.

Daniel Kruse, Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA) und Pionier der Hanfindustrie:

"Dieses Urteil ist der Anfang vom Ende der willkürlichen Stigmatisierung von CBD. An der Begründung des Gerichts werden sich zukünftig sowohl europäische als auch nationale Gerichte, Politiker*innen und Behörden orientieren müssen."

Im vorliegenden Fall wurde in der Tschechischen Republik CBD aus rechtmäßig angebauten Hanfpflanzen hergestellt - und zwar aus der gesamten Pflanze inklusive der Blätter und Blüten. Anschließend wurde das CBD nach Frankreich importiert und dort in E-Liquid-Patronen gefüllt. Nach französischem Recht dürfen allerdings nur die Fasern und die Samen des Hanfs gewerblich genutzt werden.

Aus diesem Grund verurteilte ein Gericht in Marseille die beiden ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens für E-Zigaretten zu Freiheitsstrafen von 15 und 18 Monaten auf Bewährung sowie Geldstrafen von jeweils 10.000 Euro. Das französische Berufungsgericht wollte nun vom EuGH wissen, ob diese nationale Regelung überhaupt mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr in der Union vereinbar ist.

Die Antwort aus Luxemburg ist eindeutig: Da CBD kein Suchtstoff ist, gelten die Bestimmungen für den freien Warenverkehr. Der Gerichtshof der Europäischen Union begründet sein Urteil unter anderem mit Verweisen auf das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (englisch Single Convention on Narcotic Drugs, C61) sowie der Konvention über psychotrope Substanzen von 1971 (C71). Diese beiden völkerrechtlichen Abkommen bestimmen bis heute die weltweite Drogenkontrolle und nationale Drogengesetze. Die Richter*innen schlussfolgern:

"Nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der zu berücksichtigen ist, hat das in Rede stehende CBD, anders als Tetrahydrocannabinol (gemeinhin als THC bezeichnet) [...] offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. [...] Das nationale Gericht hat die verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu würdigen, um sich zu vergewissern, dass die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht auf rein hypothetischen Erwägungen beruht."

Lorenza Romanese, Geschäftsführerin der European Industrial Hemp Association (EIHA):

"Die EIHA begrüßt das positive Urteil des EuGH, da der europäische Hanfsektor endlich einen fairen und kohärenten Rechtsrahmen braucht. Wir hoffen wirklich sehr, dass die Position des Gerichtshofs beispielgebend sein wird und die Europäische Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung zum Status des natürlichen CBDs entsprechend überprüft."

Daniel Kruse, Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA) sowie Gründer und Geschäftsführer einer deutschen Unternehmensgruppe, u. a. Hempro Int. GmbH & Co. KG, die sich dem Anbau, der Produktion sowie dem Vertrieb von Hanf und Hanfprodukten widmet, bewertet das Urteil abschließend wie folgt:

"Wenn die Hanfindustrie weiterhin proaktiv vorgeht und Sicherheitsbewertungen und Standards vorlegt, die durch die EIHA Novel Food Anmeldung erreicht werden, dann werden die Produkte spätestens in drei Jahren in ganz Europa legal vermarktet werden können. Das Marktwachstum wird enorm sein. Der Wert jedes in das Konsortium investierten Euro wird exponentiell steigen. Dies ist ein großer Tag für die Hanfindustrie, ihre Unternehmer, Mitarbeiter, Berater und Investoren."

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 141/20, Luxemburg, 19. November 2020; Urteil in der Rechtssache C-663/18 B S und C A / Ministère public und Conseil national de l'ordre des pharmaciens.

Pressekontakt:

EIHA Kommunikation D-A-CH
Daniel Kruse | EIHA-Präsident (Inhaltlich Verantwortlicher)
Rüdiger Tillmann | EIHA-Sprecher Media Relations D-A-CH
Fon +49 171 3677028 | r.tillmann@jole-newsroom.com

EIHA Communications EUROPE
Victoria Troyano | EIHA Executive Assistant and Communications Officer
Fon +32 471 870659 | victoria.troyano@eiha.org

EIHA Office EUROPE
European Industrial Hemp Association
Rue Montoyer 31 | 1000 BRUSSELS | BELGIUM
www.eiha.org

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