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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Beschwerde gegen "Neue Zürcher Zeitung" abgewiesen

Bern (ots)

Parteien: Kujat c. "Neue Zürcher Zeitung"

Themen: Wahrheit / Unterschlagen wichtiger Informationselemente / Entstellen von Tatsachen / Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Im Juni und August 2024 publizierte die NZZ einen Artikel und einen Podcast zum ehemaligen deutschen NATO-General Harald Kujat. In den Beiträgen wird Kujats Wandel von einem hochrangigen NATO-Offizier zu einer heute polarisierenden Figur beleuchtet. Hintergrund des Artikels war ein Treffen des NZZ-Journalisten Marco Seliger mit Kujat. Der Journalist wollte mit dem General über seine polarisierenden Aussagen zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine reden. Kujat hatte das Gespräch dann aber vorzeitig abgebrochen.

Gegen die Berichterstattung reichte Harald Kujat Beschwerde ein. Er beschwerte sich, dass ihm unterstellt werde, Kreml-Narrative zu bedienen. Weiter beanstandete er, dass behauptet werde, er würde Lügen verbreiten, etwa zu den Friedensverhandlungen im März 2022. Auch enthielten die Beiträge ehrverletzende Aussagen.

Der Presserat kam zum Schluss, die NZZ hätte in Bezug auf die Verwendung des Begriffs "militärische Spezialoperation" darauf hinweisen sollen, dass Kujat diesen Begriff in Anführungs- und Schlusszeichen setzte. Hierbei handelte es sich aber um eine journalistische Ungenauigkeit, und keine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Zudem hielt der Presserat fest, dass die Begriffe "Putin-Versteher" und "Sowjet-General" in den Titeln als Zuspitzung zu verstehen sind und Harald Kujat durch seine Rollen in der Vergangenheit und Gegenwart eine öffentliche Person darstellt, die sich öffentliche Kritik gefallen lassen muss.

Stellungnahme 6/2026

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
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3000 Bern 8
+41 (0)77 405 43 37
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