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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Berichterstattung zu Femizid:
"20min" und "nau.ch" gerügt

Bern (ots)

Parteien: Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz und Liechtenstein sowie Frauenhaus beider Basel c. "20 Minuten" online und "nau.ch"

Themen: Privatsphäre / Identifizierung / Kinder / Achtung der Menschenwürde / Opferschutz

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung

Im September 2024 berichteten sowohl "20 Minuten" (online) wie "nau.ch" über einen Femizid. Der mutmassliche Täter, der Ehemann der Ermordeten, hatte ein Haftentlassungsgesuch gestellt und bis vor Bundesgericht geklagt. Die beiden Medien berichteten aufgrund des Bundesgerichtsentscheides. Sie zitierten daraus äusserst grausame Details und brachten zum Teil unverpixelte Bilder der Kinder respektive des Hauses. Gegen die Berichterstattung reichten die Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz und Liechtenstein und das Frauenhaus beider Basel beim Schweizer Presserat eine Beschwerde ein. Sie monierten, mit den Berichten sei unter anderem die Privatsphäre verletzt, auch sei es ein Leichtes, mit den publizierten Angaben das Opfer zu identifizieren. Insbesondere kritisierten sie, dass der besondere Schutz der Kinder, wie ihn Richtlinie 7.3 fordert, verletzt wurde. Die beiden Medien bestritten, gegen den Journalismuskodex verstossen zu haben.

Der Presserat hiess die Beschwerde mehrheitlich gut und rügte "20 Minuten" wie nau.ch, weil die Berichterstattung sowohl die Ziffern 7 (Identifizierung / Kinder) und 8 (Opferschutz) der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verletzte. In seinen Erwägungen hält er fest: "Die Argumentation der Medienhäuser, sie hätten so berichtet, weil es wichtig sei, über Femizide zu berichten und es werde verlangt, "nicht verkürzend und damit beschönigend zu berichten" (Argument von "20min.ch"), ist nicht nachvollziehbar. Selbstverständlich ist es von öffentlichem Interesse, über Femizide zu berichten und auf die Problematik hinzuweisen. Die beanstandeten Artikel tun aber letztlich genau das Gegenteil und lassen Sensibilität und Respekt gegenüber dem Opfer und den Angehörigen vermissen."

Stellungnahme 40/2025

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Geschäftsstelle
Postfach
3000 Bern 8
+41 (0)77 405 43 37
media@presserat.ch
www.presserat.ch

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