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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Beschwerde von Philip Morris abgewiesen: Interventionen dürfen transparent gemacht werden (Stellungnahme 30/2022)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: Philip Morris Switzerland c. RTS

Themen: Anhörung bei schweren Vorwürfen / Recherchegespräche

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Radio Télévision Suisse (RTS) berichtete in der Sendung "Mise au Point" über Zigarettenhersteller Philip Morris. Philip Morris Switzerland (PMS) reicht dagegen Beschwerde ein und warf RTS vor, im Beitrag sei aus einem internen strategischen Dokument zitiert worden. PMS habe zwar in einem Interview Stellung nehmen können, sei aber vorgängig nicht darüber informiert worden, dass RTS im Besitz dieses Papiers sei. Philip Morris hatte vor der Ausstrahlung des Beitrags die Entfernung der entsprechenden Sequenz gefordert. RTS übertönte in der Folge die Aussagen des Sprechers mit einem Piepton, begleitet von einer Off-Stimme, die erklärte, dass Philip Morris die Entfernung dieser Sequenz gefordert habe und das "vertrauliche Dokument nicht kommentieren" wolle. Philipp Morris monierte, RTS habe sie in eine Falle gelockt und sich nicht fair verhalten.

Der Presserat hält fest, dass RTS das interne Strategiepapier zwar nicht vor der Interviewaufnahme an Philip Morris weitergeleitet, dessen Kommunikationsverantwortlichen jedoch vor dem Interview sehr wohl auf den Gegenstand des Gesprächs hingewiesen hatte (rund 40 E-Mails waren ausgetauscht worden). Zudem war der Inhalt des Dokuments - also die Unternehmensstrategie - eindeutig Teil des vereinbarten Interviews.

Was die Forderung des Unternehmens betrifft, das besagte Zitat zu entfernen, hält der Presserat fest, dass das Vorgehen von RTS korrekt war, indem sie es nicht gelöscht, aber mit einem Piepton unverständlich gemacht haben.

Der Journalistenkodex gesteht Journalisten das Recht zu, "die Aussagen ihrer Gesprächspartner zu überarbeiten und zu kürzen, sofern der Sinn dieser Aussagen dadurch nicht verändert wird". Zumal ein Journalist im Falle einer wesentlichen Änderung des Inhalts auf Wunsch des Interviewten (in diesem Fall die Streichung eines Teils) berechtigt ist, diese Intervention transparent zu machen. Der Presserat hat die Beschwerde von Philip Morris abgewiesen.

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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