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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat: Absoluter Quellenschutz (Stellungnahme 15/2019)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: Giroud/Comina c. «RTS»

Themen: Unabhängigkeit und Berufswürde / Quellenschutz / Unlautere Methoden

Nichteintreten

Zusammenfassung

Im April 2018 wurde dem Schweizer Presserat eine Fragestellung neuer Art vorgelegt: Der Walliser Weinhändler Dominique Giroud und sein Berater Marc Comina ersuchten den Presserat um eine Stellungnahme zur Einhaltung der berufsethischen Regeln durch einen Journalisten von Radio Télévision Suisse (RTS). Die Stellungnahme sollte sich auf abgehörte Telefongespräche stützen. Diese Gespräche waren während einer in Genf eingeleiteten Strafuntersuchung aufgezeichnet worden.

Die Abhörmassnahmen galten einem durch Dominique Giroud beauftragten Privatdetektiv. Die Aufnahmen enthielten zahlreiche Gespräche zwischen diesem Detektiv und dem Journalisten von RTS. Diese Gespräche wiesen in den Augen der Beschwerdeführer schwere Verstösse des Journalisten gegen die Berufsethik nach.

Der Presserat trat aus verfahrenstechnischen Gründen nicht auf die eigentliche Beschwerde selber ein. Er entschied jedoch, den Fall von sich aus aufzugreifen, um die aufgeworfenen Grundsatzfragen prüfen zu können.

Nach eingehender Diskussion hat sich der Presserat für das Konzept eines absoluten Quellenschutzes entschieden, hier geht es um eine der wichtigsten berufsethischen Regeln überhaupt. Er kam zum Schluss, dass er sich in seiner Stellungnahme entsprechend nicht auf den Inhalt der abgehörten Telefongespräche stützen kann. Der Presserat will die berufsethischen Regeln, deren Verteidigung seine Aufgabe ist, in keiner Weise abschwächen.

Angesichts der legitimen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme stellen mögen, ruft der Presserat aber in Erinnerung, dass Journalisten ihren Quellen gegenüber eine Haltung wahren müssen, welche mit der Berufsethik vereinbar ist. So dürfen sie keine Vorteile aus dem allfälligen Hacking elektronischer Geräte eines Kollegen oder einer Kollegin ziehen und sie dürfen nicht mit Informationen handeln, die sie unter dem Deckmantel des Quellenschutzes erhalten haben.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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