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Telesuisse

Telesuisse: Die Richtung stimmt - Stellungnahme der Schweizer Regionalfernsehen zum Entwurf für ein neues Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)

Baden (ots)

TELESUISSE, der Verband der gegenwärtig 18 Schweizer
Regionalfernsehen, hat sich an einer ausserordentlichen
Mitgliederversammlung im Detail mit dem Entwurf für ein neues Radio-
und Fernsehgesetz (RTVG) auseinander gesetzt und ist dabei zu
folgender Beurteilung gelangt:
Die vom Bundesrat vorgegebene Richtung stimmt. Das mit einem
journalistischen Leistungsauftrag verbundene Konzessionierungsprinzip
weist den Mitgliedern von TELESUISSE eine exklusive Aufgabe im
regionalen Bereich zu, aus dem die SRG explizit ausgeschlossen wird.
Dies wird es den Regionalfernsehen ermöglichen, komplementär zum
unbestrittenen nationalen Service public der SRG einen Service public
im Nahbereich zu erbringen.
Das neue RTVG bringt auch die seit langem geforderte
Gleichberechtigung der Regionalfernsehen bei der Weiterverbreitung
der Programme auf den Kabelnetzen (so genannte "Must-carry-rule").
Das im Gesetz vorgesehene Empfangsgebühren-Splitting für alle
konzessionierten TV-Veranstalter wird im Grundsatz als richtig und
angemessen erachtet. Statt in Form einer Zahl ("höchstens vier
Prozent") sollte der Anteil an den Empfangsgebühren, welcher für das
Splitting insgesamt zur Verfügung steht, indessen in Form einer
Bandbreite (z. B. 3 bis 5 Prozent) formuliert werden. Damit liesse
sich den allenfalls wechselnden Gegebenheiten besser Rechnung tragen.
Gleichzeitig könnten die Nutzniesser von Empfangsgebühren-Anteilen
aber mit einer klaren Grössenordnung rechnen und entsprechend
disponieren.
Im Gesetzesentwurf wird zwar richtigerweise auf die Nennung einer
Zahl von künftigen TV-Veranstaltern mit Anspruch auf einen
Gebührenanteil - gemeint sind damit konzessionierte Regionalfernsehen
mit Leistungsauftrag - verzichtet. Im erläuternden Bericht ist jedoch
von "nicht mehr als zehn bis höchstens zwölf" die Rede. TELESUISSE
erachtet diese Vorgabe aus zwei Gründen als unnötig und als zu
einschränkend: Zum einen ergibt sich die Anzahl der sog.
"Splittingkonzessionäre" aus der noch nicht erfolgten Definition der
künftigen Versorgungsgebiete von selbst. Diese hat nach politisch,
kulturell und wirtschaftlich sinnvollen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Zum andern sind die spezifisch schweizerischen Besonderheiten wie
Berg- bzw. Grenzgebiete, Sprachminderheiten, Zweisprachigkeit usw. zu
berücksichtigen. TELESUISSE vertritt in diesem Zusammenhang aber auch
die Meinung , dass die Frage der so genannten "Medienkonzentration"
nicht im RTVG sondern im Kartellgesetz geregelt werden sollte.
Die im neuen RTVG vorgesehene Lockerung der Werbe- und
Sponsoring-Bedingungen für konzessionierte TV-Veranstalter, welche
Empfangsggebühren-Anteile erhalten, wird vom Dachverband der
Schweizer Regionalfernsehen ausdrücklich begrüsst. TELESUISSE hofft,
dass die eidgenössischen Räte diesem ersten Schritt zur
Liberalisierung auch den zweiten folgen lassen und die Anliegen der
Parlamentarischen Initiative von Ständerat Carlo Schmid bei der
Gesetzesberatung - samt der politischen Werbung auf regionaler Ebene
- übernehmen und die Werbebestimmungen an das EU-Niveau anpassen.
Diese Detailbestimmungen gehören allerdings nicht ins RTVG sondern -
analog zur Heilmittelwerbung - in die entsprechenden Gesetze. Für
nicht konzessionierte TV-Veranstalter sollten hingegen die gleichen
gesetzlichen Regeln gelten wie für andere Werbeträger.
Was schliesslich die Forschung betrifft, ist TELESUISSE explizit
der Meinung, dass diese von der SRG unabhängig erfolgen und über
einen Vorabzug aus dem Total aller Empfangsgebühren bezahlt werden
muss. Sinnvolle und vergleichbare Forschungsergebnisse sind
allerdings nur möglich, wenn die Konzessionsgebiete der
Regionalfernsehen mit einer genügend grossen Zahl von
Telecontrol-Geräten ausgestattet werden.
Ebenfalls über einen Vorabzug aus dem Gesamtertrag der
Empfangsgebühren ist die technische Programmverbreitung (Heranführung
und terrestrische Verbreitung) zu finanzieren.
Wie schon in der ersten Kurzbeurteilung des Gesetzesentwurfs vom
18.12.02 weist TELESUISSE abschliessend darauf hin, dass die
erkennbar gute Absicht zur Schaffung einer vernünftigen und
überlebensfähigen regionalen TV-Landschaft in der Schweiz mit der
Abkehr vom bewährten dualen System im Radiobereich zunichte gemacht
werden könnte. Nur mit einem im Gesetz verankerten Werbe- und
Sponsoring-Verbot in den Radioprogrammen der SRG kann ein "Kuhhandel"
- Radiowerbung gegen TV-Gebührensplitting - verhindert werden.
Die Entwicklungs- und Entfaltungschancen, die das neue Gesetz den
Regionalfernsehen eröffnet, würden auch stark vermindert, wenn nicht
alle konzessionierten TV-Veranstalter - also auch die
Regionalfernsehen -diskriminierungsfrei und von Beginn weg an der
digitalen Programmverbreitung (DVB-T) beteiligt werden.
Anmerkung:
Dem Verband der Schweizer Regionalfernsehen, TELESUISSE, gehören
derzeit die folgenden 18 Mitglieder an: Canal Alpha (Cortaillod),
Canal Nord Vaudois (Yverdon), Canal 9 (Sierre), ICI-Télévision
(Vevey), Intro-TV (Zuchwil), Schaffhauser Fernsehen, TeleBärn,
TeleBasel, TeleBielingue (Biel-Bienne), TeleM1 (Aarau),
TeleOstschweiz (St. Gallen), TeleSüdostschweiz (Chur), TeleTell
(Rotkreuz), TeleTicino (Melide), TeleTop (Frauenfeld), TeleZüri, TV
Léman bleu (Genève) und TVRL Télé Lausanne

Kontakt:

Ständerat Filippo Lombardi (Präsident TELESUISSE)
Telefon +41/79/620'64'65 (i/f/d)

Markus Ruoss (Vizepräsident)
Telefon +41/79/211'64'44 (d)

Claude-Alain Stettler (Vorstandsmitglied)
Telefon +41/79/418'04'10 (f)

TELESUISSE
Stadtturmstr. 19
5401 Baden
Tel. +41/56/204'24'64
Fax: +41/56/204'24'25
mailto:info@telesuisse.ch
Internet: http://www.telesuisse.ch
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