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Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz: Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer

Bern (ots)

Der Vorsteher des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements hat am 19. August 2002 die Einleitung
des Vernehmlassungsverfahrens über die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz
über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer gutgeheissen. Das seco
wurde damit beauftragt, den Verordnungsentwurf den Kantonen, den
politischen Parteien und den interessierten Kreisen zur Stellungnahme
zu unterbreiten. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 30.
November 2002.
Die letzten Revisionen des Arbeitsgesetzes (ArG) und dessen
Verordnung 1 in den Jahren 1998 und 2000 zeigten, dass die
Bestimmungen über den Schutz der jungendlichen Arbeitnehmer, die zur
Zeit in der Verordnung 1 enthalten sind, besser in eine getrennte
Verordnung aufzunehmen sind. Zudem müssen diese Bestimmungen
angepasst werden, da 1998 eine Lücke im Arbeitsgesetz geschlossen
wurde (Beschäftigung von Jugendlichen unter 13 Jahren), und da die
Schweiz 1999 und 2000 zwei Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) ratifiziert hat: die Nr. 138 über das
Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und Nr. 182 über das
Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
Verordnung 5 ersetzt die Artikel 3 sowie 47 bis 59 der heutigen
Verordnung 1. Gemäss dem revidierten Arbeitsgesetz müssen nun auch
Landwirtschaft, Gartenbau, Fischerei und Privathaushalte die
Bestimmungen über das Mindestalter einhalten.
Der Verordnungsentwurf hält fest, welche jugendlichen Arbeitnehmer
gesetzlich geschützt sind (Kinder unter 15 Jahren und Jugendliche im
Alter von 15 bis 19 Jahren, Lehrlinge bis 20 Jahre), ebenso, welche
Arbeiten als leicht gelten und welche für sie gefährlich sind. Im
Prinzip gibt es ein Beschäftigungsverbot für Kinder unter 15 Jahren,
jedoch mit einigen Ausnahmen für leichte Arbeiten, Kurse oder
Schnupperlehren sowie für die Beschäftigung im Rahmen von
kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder zu Werbezwecken. Kinder
und Jugendliche dürfen nicht zu gefährlichen Arbeiten herangezogen
werden, wobei es auch hier einige Ausnahmen gibt, namentlich im
Zusammenhang mit der Berufsbildung.
Die Arbeitszeiten - welche kaum von den heute geltenden abweichen
- richten sich nach Aktivität und Alter. Ferner gibt es einige Regeln
für Nacht- und Sonntagsarbeit. Die Verordnung sieht ein vereinfachtes
Bewilligungsverfahren für gefährliche Arbeiten und in einigen
Branchen (zum Beispiel Bäckereien) eine Befreiung der
Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit vor.
Zur Verordnung gehören zwei Listen (in Form einer Verordnung des
Volkswirtschaftsdepartements), auf denen die gefährlichen Arbeiten
und die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und
Sonntagsarbeit festgehalten sind.
Die Dokumente zum Vernehmlassungsverfahren sind unter der
folgenden Internetadresse zu finden: http://www.seco-admin.ch >
Arbeit und Beschäftigung > Arbeitsbedingungen

Kontakt:

Nathalie Kocherhans
Direktion für Arbeit
Tel. +41/31/322'28'58

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