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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Masernfall in Liechtenstein

Vaduz (ots/ikr) -

Wie das Amt für Gesundheit am 19. März 2019 mitgeteilt hatte, ist bei einer Gruppe von Kindern aus der Ukraine, die sich zu dieser Zeit im Kinderheim Gamander aufgehalten hatte, ein Masernfall aufgetreten. Das erkrankte Kind ist inzwischen wieder gesund. Es ist in der Zwischenzeit auch keine weitere Person aus der Gruppe erkrankt. Deshalb konnten die Kinder wie geplant am Donnerstag mit dem Bus nach Hause fahren. Die Kontaktpersonen in Liechtenstein sind ermittelt worden. Ausser im Hallenbad Triesen gab es keine Kontaktmöglichkeiten, bei denen man sich hätte anstecken können. Die Abklärungen zum Impfstatus von rund 100 Kontaktpersonen haben ergeben, dass die allermeisten davon geimpft sind oder dass sie die Masern durchgemacht haben. Einige wenige Kontaktpersonen aus Liechtenstein und der angrenzenden Schweiz konnten keine Impfung oder durchgemachte Masernerkrankung nachweisen. Diese werden während der Inkubationszeit, also bis sichergestellt ist, dass sie nicht oder nicht mehr ansteckend sind, von Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, ...) ausgeschlossen.

Masern sind eine hoch ansteckende Infektionskrankheit. Die Übertragung erfolgt über die Luft, also beim Husten und Niesen. Infizierte Personen bekommen zuerst Schnupfen, Husten und eine Bindehautentzündung (gerötete, tränende Augen). Nach einigen Tagen folgt der typische Masernausschlag, meistens zuerst am Gesicht, später am ganzen Körper. Nach einigen Tagen verschwindet der Ausschlag wieder. Erkrankte sind 4 Tage vor - also noch bevor die Masern überhaupt erkannt worden sind - und 4 Tage nach dem ersten Auftreten des Hautausschlags ansteckend.

Unkomplizierte Fälle heilen ziemlich rasch und ohne bleibende Folgen ab. Die durch die Krankheit bedingten Beschwerden, die Schwere einiger möglichen Komplikationen (Lungenentzündung, Hirnentzündung) und das Fehlen einer spezifischen Behandlung machen sie im Zusammenhang mit der hohen Ansteckbarkeit zu einem Problem für die öffentliche Gesundheit. In Deutschland z.B. sind gemäss offiziellen Zahlen seit 2007 an den Spätfolgen von Masern 280 Menschen gestorben.

Personen, die gegen die Masern geimpft sind oder die Masern gehabt haben, sind ihr Leben lang gegen diese Krankheit immun. Sie können sich nicht mit Masern anstecken und sie können das Masernvirus auch nicht übertragen. Für eine Ansteckung gefährdet sind also Menschen, die nicht geimpft sind und die Masern auch nicht durchgemacht haben. Nur diese Personengruppe kann das Virus auch weiter verbreiten. Daher ist es für die öffentliche Gesundheit wichtig, eine hohe Durchimpfungsrate zu haben. Mit einer hohen Durchimpfungsrate wird eine Verbreitung des Virus rasch gestoppt, weil alle Geimpften die Krankheit nicht weiter verbreiten können.

Der aktuelle Impfplan sieht vor, dass die erste Masernimpfung im Alter von neun Monaten erfolgt, die zweite mit 12 Monaten. Jüngere Säuglinge sind also nicht gegen die Masern geschützt. Ebenfalls nicht geschützt sind Menschen, die aus medizinischen/gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, insbesondere Menschen mit einer Immunschwäche. Wer sich impfen lässt, schützt also nicht nur sich, sondern auch andere. Wer sich nicht impfen lässt, gefährdet also nicht nur sich, sondern auch andere.

Eine sogenannte Nachimpfung für nicht geimpfte Personen ist bis 72 Stunden nach einem Kontakt mit einer erkrankten Person möglich. Dadurch entsteht nicht in allen Fällen ein kompletter Schutz, in der Regel aber ein abgeschwächter Verlauf der Erkrankung. Da eine erkrankte Person aber bereits 4 Tage bevor der typische Hautausschlag auftritt ansteckend ist, ist diese Möglichkeit nur selten gegeben.

Was unternimmt das Amt für Gesundheit beim Auftreten eines Masernfalls?

Die erkrankte Person wird isoliert.

   - Das Amt für Gesundheit klärt ab, wer während der ansteckenden 
     Phase der Erkrankung mit der erkrankten Person in Kontakt 
     gekommen ist oder sich bis zu zwei Stunden später in denselben 
     Räumen aufgehalten hat. Innerhalb von zwei Stunden kann die 
     Virenkonzentration in normal grossen Räumen noch hoch genug 
     sein, um eine Ansteckung zu verursachen. Nach diesen zwei 
     Stunden gelten die Räume nicht mehr als infektiös.
   - Bei den Kontaktpersonen wird überprüft, ob sie geimpft sind bzw.
     ob sie bereits die Masern hatten, also ob sie immun sind gegen 
     Masern oder nicht.
   - Bei denjenigen, die immun sind, sind keine weiteren Massnahmen 
     erforderlich. Für sie selbst besteht keine Gefährdung und es 
     besteht auch keine von ihnen ausgehende Gefährdung für andere 
     Menschen.
   - Bei denjenigen, die keine Immunität gegen die Masern haben, muss
     sicherheitshalber davon ausgegangen werden, dass sie sich 
     angesteckt haben. Innerhalb von 72 Stunden nach Kontakt mit den 
     Masernviren können die Kontaktpersonen noch nachgeimpft werden. 
     Ist keine fristgerechte Nachimpfung möglich, müssen diese 
     Personen isoliert werden, d.h. sie müssen  Kontakt meiden zu 
     Menschen, die ebenfalls nicht gegen die Masern immun sind. Die 
     Isolationsdauer entspricht der Inkubationszeit von 21 Tagen, 
     also der längst möglichen Zeit innerhalb derer es zum Ausbruch 
     von Masern kommen kann. Erkrankt eine Kontaktperson an Masern, 
     dauert die Isolationsdauer bis und mit 4 Tage nach Beginn des 
     Masernaussschlags.

Kontakt:

Amt für Gesundheit
Peter Gstöhl, Leiter
T +423 236 73 35

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