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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Verordnung zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Vaduz (ots/ikr) -

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. April 2014 die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih genehmigt.

Um die Vereinbarkeit mit dem Recht des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten, setzt die Verordnung die Kautionshöhe für die Ausübung des gewerbsmässigen Personal-Verleihs neu unabhängig vom Wohnort der für das Unternehmen verantwortlichen Person fest. Wie bisher ist eine Erhöhung der Kaution für den Fall vorgesehen, dass Arbeitnehmer im Umfang von mehr als 60'000 Einsatzstunden verliehen wurden. Wird Personal aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Liechtenstein verliehen, wird neu eine dort bereits geleistete Kaution auf die beim Amt für Volkswirtschaft zu leistende Kaution angerechnet.

Die Hinterlegung der Kaution ist weiterhin als Bareinlage möglich, welche neu verzinst wird. Ebenso zulässig ist weiterhin eine Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder Versicherungsanstalt. Bestehende Kassenobligationen sind noch bis zum Ende ihrer Laufzeit zulässig, bestehende Kautionsversicherungen bis zur Kautionsfreigabe.

Kontakt:

Amt für Volkswirtschaft,
Karl-Heinz Oehri
T +423 236 68 73

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