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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Abänderung der Verordnung zum AHV-Gesetz wie auch der Verordnung zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen

Vaduz (ots/ikr) -

Anlässlich ihrer letzten Sitzung hat die Regierung beschlossen, die Verordnung zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen wie auch die Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung abzuändern.

Was die Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen anbelangt, so wurde hier lediglich Art. 32 angepasst, in welchem es um die Rolle der Gemeindezweigstellen im Hinblick auf die Antragstellung zum Bezug von Ergänzungsleistungen geht.

Die Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde im Hinblick auf diverse Aspekte abgeändert. Ein erster betrifft die Aufgaben der Gemeinden in diesem Bereich. Die Bestimmung ist jedoch nicht mehr praxisgemäss und wird entsprechend angepasst.

Ein zweiter Aspekt betrifft die weitere Harmonisierung des steuerrechtlichen und AHV-rechtlichen Lohnbegriffes. Einige Bestrebungen wurden hierzu bereits herbeigeführt und durch diese Abänderung wird nun ein weiterer Teil zur Bereinigung der aktuell noch bestehenden Unterschiede beigetragen. Durch die beschlossene Abänderung werden einzelne Arbeitgeberleistungen neu AHV-pflichtig. Es geht hier nicht primär darum, zusätzliche Beitragseinnahmen zu generieren, sondern eben den Lohnbegriff weitestgehend zu harmonisieren. Dies soll zu Vereinfachungen für Arbeitgeber führen.

Ausserdem wurde eine Bestimmung über die sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende aufgehoben, zumal hierfür die gesetzliche Bestimmung weggefallen ist.

Betreffend die Bemessung der Beiträge für Nichterwerbstätige wurde eine Erhöhung von CHF 228.- auf CHF 234.- ab 01.01.2012 beschlossen. Diese Anpassung resultiert ebenfalls aus der in diesem Jahr vom Landtag beschlossenen Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Abänderung der Arbeitgeberkontrollen, welche nach der neuen Regelung nach einem risikoorientierten Ansatz durchgeführt werden sollen.

Auch wurde die Rentenskala beim Rentenvorbezug abgeändert. Mit der erwähnten beschlossenen AHVG-Revision wurde der Rentenvorbezug für Personen mit dem Geburtsjahr 1956 und jünger nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausgestaltet. Das AHVG enthält dazu nur die Eckwerte der Reduktion bei einem Vorbezug von ein, zwei, drei oder vier Jahren vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Ausgehend von diesen Eckwerten enthält die Verordnung Details zur prozentualen Herabsetzung.

Kontakt:

Ressort Soziales
Gerlinde Gassner
T +423 236 64 47

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