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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Stellungnahme zur Abänderung des Arbeitsgesetzes

(ots)

Vaduz, 19. November (pafl) -

Die Regierung ist in einer
Stellungnahme auf die Fragen, die an der ersten Lesung im Landtag 
zur Abänderung des Arbeitsgesetzes aufgeworfen wurden, eingegangen. 
Bei dieser Lesung sind Fragen zur Notwendigkeit, die Ladengeschäfte 
offen zu halten, sowie zum neuen Artikel 27a der Gesetzesvorlage 
aufgeworfen worden.
Die Regierung weist in ihrer Stellungnahme als Erstes darauf hin, 
dass die Bewilligung zum Offenhalten der Ladengeschäfte weiterhin 
völlig unabhängig von der Gesetzesänderungsvorlage von der 
Regierungskanzlei erteilt wird. Der vorgeschlagene Artikel 27a des 
Arbeitsgesetzes regelt ausschliesslich die Frage der Beschäftigung 
von Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmerschutz in Betrieben, welche 
schon eine Bewilligung zum Offenhalten besitzen.
Zu den zu gewährenden freien Sonntagen wurde gefragt, ob aufgrund 
der Gleichstellung von gesetzlichen Feiertagen mit den Sonntagen der 
Artikel 27a auch auf die Feiertage anzuwenden ist. Die Regierung 
bestätigt dies, jedoch mit Einschränkungen. Der Arbeitgeber darf dem 
Arbeitnehmer nicht einen Feiertag anstatt einem Sonntag freigeben, 
sondern es muss sich bei den freizugebenden Sonntagen tatsächlich um 
Sonntage handeln. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam und 
am ersten Weihnachtsfeiertag darf ein Ladengeschäft, welches über 
eine Bewilligung verfügt, nur in einem eingeschränkten Ausmass offen 
halten. Der in der Vorlage erwähnte Lohnzuschlag von 50 Prozent ist 
dem Bruttolohn hinzuzurechnen.
Zur Beschäftigung von Arbeitnehmern in Ladengeschäften ist kein 
berechtigtes Interesse nachzuweisen, sondern nur für die Erteilung 
einer Bewilligung zum Offenhalten. Ein solches berechtigtes 
Interesse für eine Bewilligung wird nachgewiesen, indem in jedem 
einzelnen Fall in einer Gemeinde der bestehende Bedarf abgeklärt 
wird. In der Vergangenheit galt der Bedarf einer Gemeinde als 
gedeckt, wenn ein einzelnes Lebensmittelgeschäft eine Bewilligung 
zum Offenhalten hatte.
Die Frage, welche Regelung für Restaurantbetriebe gilt, welche 
angegliederte kleine Lebensmittelgeschäfte mit dem Personal des 
Restaurants betreiben, wurde von der Regierung wie folgt 
beantwortet:
Für diese Frage kann keine einheitliche Antwort gegeben werden. 
Vielmehr ist von Fall zu Fall zu unterscheiden, wo der Hauptteil des 
Umsatzes erwirtschaftet wird. Liegt dieser im Bereich des 
angegliederten Lebensmittelgeschäfts, so liegt in Wahrheit kein 
Restaurantbetrieb mehr vor, sondern ein Lebensmittelgeschäft. In der 
Folge ist die Regelung auf den dort beschäftigten Arbeitnehmer 
anwendbar. Zudem wird dann für den Betrieb eine gewerbliche 
Bewilligung für ein Lebensmittelgeschäft erforderlich. Sollte der 
Hauptteil des Umsatzes durch den Restaurantbetrieb selbst 
erwirtschaftet werden, so liegt ein Restaurantbetrieb vor und der 
Arbeitnehmer ist den für Restaurantbetriebe geltenden Regelungen 
unterstellt.

Kontakt:

Alex Biedermann
Tel.: +423/236 7426
alex.biedermann@mr.llv.li

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