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Bundesamt für Energie

Konsens für eine geordnete und faire Elektrizitätsmarktöffnung

Bern (ots)

Der Bundesrat hat die Elektrizitätsmarktverordnung
(EMV) genehmigt. Diesem Entscheid gingen intensive
Auseinandersetzungen zwischen Wirtschaft, Kantonen,
Konsumentenorganisationen, Umweltverbänden und Strombranche über die
Ausgestaltung des Erlasses voraus. Die Verordnung sorgt, nicht
zuletzt im Interesse der Kleinverbraucher, für eine geordnete
Marktöffnung. Garantiert werden die sichere Versorgung, eine hohe
Transparenz bei der Tariffestlegung sowie die Stärkung der
einheimischen und erneuerbaren Energieträger. Die EMV wird vom
Bundesrat in Kraft gesetzt, falls das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG)
in der Referendumsabstimmung vom 22. September dieses Jahres
angenommen wird.
Dem Entscheid des Bundesrates ist ein langer
Meinungsbildungsprozess vorausgegangen. Die Stimmberechtigten sollen
sich schon vor der Referendumsabstimmung ein klares Bild machen
können, wie die Ausführungsverordnung zum EMG aussieht.
Der im Herbst 2001 in die Vernehmlassung geschickte
Verordnungsentwurf wurde sehr kontrovers beurteilt. Von Januar bis
März dieses Jahres hat deshalb das UVEK weitere Konsultationen
durchgeführt mit Kantonen, Wirtschaft und Gewerbe, Strombranche,
Arbeitnehmer-, Konsumenten- und Umweltorganisationen sowie
Vertreterinnen und Vertretern der Bundesratsparteien. Im Verlaufe
dieser Konsultationen ist es dank der Konzessionsbereitschaft aller
Beteiligten gelungen, eine sachlich richtige und konsensfähige
Verordnung zu erarbeiten.
Der vom Bundesrat mitgetragene Konsens beinhaltet im Wesentlichen
Folgendes:
  • Die Elektrizitätsversorgung soll zuverlässig und erschwinglich, umweltschonend und sozialverträglich sein. Die Wettbewerbsfähigkeit der Elektrizitätswirtschaft ist zu stärken.
  • Für die Übergangsperiode von sechs Jahren wird eine Erhöhung der im Netzmonopol verbleibenden Durchleitungsvergütungen generell ausgeschlossen. Nur in den Ausnahmefällen, die restriktiv zu bewilligen sind, sind Preiserhöhungen möglich (s. Artikel 23 - 25 der EMV). Elektrizitätsangebot und -nachfrage werden dadurch nicht eingeschränkt.
  • Die Interessen der Elektrizitätsverbraucher werden auch dadurch gewahrt, dass die Netze effizienter betrieben werden. Damit sind mittelfristig tiefere Durchleitungsvergütungen realisierbar. Ein wesentliches Instrument sind Effizienzvergleiche. Sie sind durch die Schiedskommission durchzuführen und sollen internationale Werte berücksichtigen. Bei Ineffizienz oder Preismissbrauch verfügt die Schiedskommission eine Preissenkung und Rückzahlungen an die Konsumenten. Die Rolle der Schiedskommission als Hüterin einer diskriminierungsfreien und kostengünstigen Netznutzung wird gegenüber der Vernehmlassungsversion verstärkt (Artikel 17).
  • Verschiedene Bestimmungen der EMV (Artikel 6, 9,10,16 und 23) sorgen für Transparenz im Stromsektor, insbesondere durch die verlangte klare Rechnungsstellung, den einfachen und kostenlosen Wechsel der Stromlieferantinnen oder die Kennzeichnung von Herkunft und Erzeugungsart der Elektrizität. Damit soll erreicht werden, dass sich die Elektrizitäts-unternehmen nach den Bedürfnissen ihrer Kunden richten.
  • Bei der Berechnung der Durchleitungsvergütungen wird ein Kostenrechnungskonzept angewendet (Artikel 4) an Stelle des in der Vernehmlassung stark umstrittenen finanzbuchhalterischen Ansatzes. Die Kosten der Netzanlagen dürfen höchstens auf Grund der bisherigen Anschaffungs- oder Herstellwerte, unter Berücksichtigung der Alters-entwertung der Anlagen, in die Durchleitungsvergütungen einfliessen.
  • Die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung wird mit Bestimmungen gewährleistet, die den Vorsorgemassnahmen des Landesversorgungsgesetzes nachgebildet sind (Artikel 13). Die schon jetzt erkennbare Entwicklung mit neuen Anbietern im Strommarkt wird durch eine besondere Beobachtung des Verhaltens marktmächtiger Unternehmen berücksichtigt (Artikel 12).
  • Der verstärkte Wettbewerb führt mit oder ohne EMG zu Umstrukturierungen im Stromsektor. Zum Teil werden Aufgaben ausgelagert, zum Teil können aber auch Arbeitsplätze verloren gehen. Um das Personal der Elektrizitätsbranche zu unterstützen, verpflichtet die EMV die Unternehmen in solchen Fällen zu Massnahmen zur Weiterbildung, Umschulung sowie zur Vermittlung von Arbeitsstellen (Artikel 19).
  • Die dezentrale Elektrizitätseinspeisung und die Elektrizitätserzeugung aus Kleinanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, werden gefördert. Die Förderung erfolgt gezielt, jedoch umfangmässig und zeitlich begrenzt (Artikel 28 und 29). Für bestehende Wasserkraftwerke, die wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, sollen restriktiv Darlehen gewährt werden (Artikel 30 und 31).

Kontakt:

Martin Renggli
Leiter der Abteilung Energiewirtschaft und -politik
Bundesamt für Energie
3003 Bern
Tel. +41/31/322'56'33

Rechtliche Fragen:
Renato Tami
Leiter der Sektion Recht und Rohrleitungen
Bundesamt für Energie
3003 Bern
Tel. +41/31/322'56'03

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