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Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

UVEK: UVEK: UVEK: BUWAL muss ETH-Gesuch um Freisetzung neu beurteilen

Bern (ots)

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)
muss das Gesuch der ETH Zürich für einen Freisetzungsversuch mit 
gentechnisch veränderten Weizen neu beurteilen. Gestützt auf das 
geltende Recht, das solche Versuche unter restriktiven Bedingungen 
erlaubt, hat das UVEK eine Beschwerde der ETHZ gutgeheissen. In 
seinem Entscheid hält das Departement weiter fest, dass das BUWAL 
nicht ohne triftige Gründe von der Haltung der Eidgenössischen 
Fachkommission für Biologische Sicherheit (EFBS) abweichen darf.
Die ETHZ möchte die Resistenz von 1600 gentechnisch modifizierten 
Versuchspflanzen gegen die Pilzkrankheit Stinkbrand auf einer Fläche 
von 8m2 erforschen. Dazu fügten die Forscher dem Weizen ein sog. 
kp4- Gen ein, das die Bildung eines entsprechenden KP4-Proteins 
reguliert. Bei Versuchen im Gewächshaus hatten die Forscher 
festgestellt, dass dieses auch in der Natur vorkommende Protein den 
Stinkbrandbefall hemmen kann. Das BUWAL hatte im November 2001 den 
Versuch nicht erlaubt. Es kam zum Schluss, dass auf Grund des heute 
verfügbaren Wissens nicht jedes Risiko mit Sicherheit ausgeschlossen 
werden kann. Die ETHZ reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim 
UVEK ein.
Das UVEK hält in seinem Entscheid nun fest, dass das BUWAL den 
Versuch zu Unrecht als grundsätzlich nicht bewilligungsfähig 
beurteilt hat. Die Bewilligungsvoraussetzungen dafür richten sich 
nach dem Umweltschutzgesetz und sind in der Freisetzungsverordnung 
detailliert geregelt. Bei einem Freisetzungsversuch sind mögliche 
Risiken für die Biosicherheit zu beachten. Deshalb ist er nur dann 
zulässig, wenn nicht zu erwarten ist, dass er etwa die Populationen 
geschützter oder wichtiger Organismen beeinträchtigen oder gar zu 
unbeabsichtigtem Artensterben führen kann. Auch die Fruchtbarkeit 
des Bodens darf durch den Versuch nicht stark oder dauerhaft 
beeinträchtigt werden. Schliesslich dürfen die Testorganismen nicht 
zur Verbreitung unerwünschter Eigenschaften in andern Organismen 
führen.
Die Freisetzungsverordnung regelt zusätzlich das Verfahren der 
Zulassung. Da Versuche mit gentechnisch veränderten Organismen 
verschiedene Fachbereiche tangieren, sind vor der Bewilligung durch 
das BUWAL die betroffenen Fachstellen des Bundes und der Kantone 
anzuhören. So äusserte sich etwa die Eidg. Ethikkommission für die 
Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH) positiv zu den ethischen 
Gesichtspunkten des Vorhabens der ETHZ. Die Eidgenössischen 
Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) als 
Expertengremium, in dem Schutz- und Nutzungsinteressen 
gleichermassen vertreten sind, sprach sich in ihrem Bericht unter 
bestimmten Bedingungen für den Freisetzungsversuch der ETHZ aus. Die 
Bundesämter für Gesundheit, für Landwirtschaft und für 
Veterinärwesen sowie das Zürcher Umweltamt befürworteten den Versuch 
ebenfalls.
Verbot von Markergenen erst in Parlamentsberatung
Der von der ETHZ entwickelte Weizen enthält u.a. ein Gen, das eine 
Resistenz gegen ein Antibiotikum bewirkt. Seine Aufgabe besteht 
darin, die gentechnisch veränderten Pflanzen leichter von den 
anderen unterscheiden zu können (sog. Marker-Gen). Das BUWAL hat den 
Versuch u.a. deshalb abgelehnt, weil es die Verbreitung 
resistenzbildender Gene in der Umwelt grundsätzlich als bedenklich 
beurteilt.
Das UVEK teilt die Auffassung des BUWAL, dass die künstliche 
Verbreitung von resistenzbildenden Organismen in der Umwelt aus 
umweltpolitischer Sicht grundsätzlich unerwünscht ist. Ein Verbot 
dieser Gene im neuen Gentechnikgesetz wird denn auch im Parlament 
zur Zeit beraten. Das geltende Recht ermächtigt jedoch die 
Vollzugsbehörden nicht dazu, im Vorgriff auf mögliches künftiges 
Recht einen Versuch aus grundsätzlichen umweltpolitischen 
Überlegungen abzulehnen. Vielmehr muss die Behörde das Risiko des 
konkret geplanten Versuchs an Hand der heute gültigen 
Bewilligungsvoraussetzungen beurteilen. Die EFBS hat eine solche 
Beurteilung vorgenommen und ist zum Schluss gekommen, dass im Fall 
des hier eingesetzten Markergens keine gefährliche Verbreitung in 
der Umwelt zu erwarten ist. Das UVEK musste deshalb den Entscheid 
des BUWAL auch aus diesem Grund aufheben.
Zurück zur Neubeurteilung durch das BUWAL
Zwar ist die Begründung des BUWAL für eine Abweisung des Gesuchs 
rechtlich nicht stichhaltig. Das UVEK konnte jedoch nicht alle 
Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend selber prüfen. Dies gilt 
vor allem mit Bezug auf die verschiedenen Auflagen, die von der EFBS 
und von anderen Stellen empfohlen wurden, um das Restrisiko zu 
minimieren. Deshalb musste sich das Departement darauf beschränken, 
den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne 
seiner Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen. Wird der 
Entscheid des UVEK angefochten, muss in letzter Instanz das 
Bundesgericht über den Freisetzungsversuch befinden.
Mit seinem Entscheid hat das UVEK geltendes Recht angewendet. 
Hingegen durfte es sich als Rekursbehörde in einer 
Rechtsstreitigkeit nicht von Überlegungen leiten lassen, die 
mögliches künftiges Recht voraussetzen. Zurzeit ist im Parlament das 
Gentechnikgesetz hängig, welches ein Verbot von 
Freisetzungsversuchen mit Markergenen vorsieht, die 
Antibiotikaresistenz erzeugen. Tritt dieses Gesetz ohne 
grundsätzliche Kurskorrekturen in Kraft, so können 
Freisetzungsversuche wie jener der ETH Zürich künftig nicht mehr 
zugelassen werden. Diese Stossrichtung teilt im übrigen auch der 
Bundesrat.
BUWAL "ohne triftige Gründe" von EFBS abgewichen
Freisetzungsversuche werfen spezifische Fragen zur Biosicherheit 
auf, weshalb der Eidgenössischen Fachkommission für biologische 
Sicherheit (EFBS) grosses Gewicht zukommt. Das UVEK hat 
festgehalten, dass das BUWAL nicht ohne triftige Gründe von der 
Haltung der EFBS abweichen darf. Das Bundesamt kam bei seiner 
Beurteilung zum Schluss, dass auf Grund des heute verfügbaren 
Wissens nicht jedes Risiko mit an Sicherheit grenzender 
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es wich damit von 
der Beurteilung durch die EFBS ab, die keine Gründe für die Annahme 
untragbarer Risiken erkannt hatte. Die Differenz ist nicht zuletzt 
darauf zurück zu führen, dass sich auch im Rahmen einer 
wissenschaftlichen Risikobeurteilung unweigerlich Ermessensfragen 
stellen. Das Bundesrecht verpflichtet nun das BUWAL, bei seinem 
Entscheid die Stellungnahme der EFBS zu berücksichtigen. Es darf 
deshalb bei diesen Ermessensfragen nur mit triftigen Gründen von der 
Beurteilung durch die EFBS abweichen. An diese Regel hat sich das 
BUWAL bei seinem Entscheid nicht durchgehend gehalten.
Bern, 13. September 2002
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

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