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EJPD: Lex Koller wird gelockert Bundesrat befürwortet mittelfristig die Aufhebung des Gesetzes

Bern (ots)

28.05.2003. Der Erwerb von börsenkotierten Anteilen an
einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland soll in 
Zukunft nicht mehr bewilligungspflichtig sein. Der Bundesrat hat am 
Mittwoch die Botschaft zu einer entsprechenden Gesetzesrevision 
verabschiedet. Er hat sich zudem bereit erklärt, eine Motion für die 
Aufhebung der Lex Koller entgegenzunehmen.
Gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen 
im Ausland (Lex Koller) brauchen Personen im Ausland keine 
Bewilligung für den Erwerb von Anteilen an einem 
Immobilienanlagefonds, sofern dessen Anteilscheine auf dem Markt 
regelmässig gehandelt werden. Für den Erwerb von Anteilen an einer 
Immobiliengesellschaft im engeren Sinne (Wohnimmobiliengesellschaft) 
kann hingegen grundsätzlich keine Bewilligung erteilt werden. Die 
Gesetzesrevision sieht vor, den Erwerb von Anteilen an einer 
Wohnimmobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der 
Bewilligungspflicht zu befreien, sofern die Anteile an einer Börse 
in der Schweiz kotiert sind. Die Vorlage schlägt zudem sechs 
weitere, weniger bedeutende Lockerungen der Lex Koller vor.
Der Bundesrat hat ferner auf den 1. Juli 2003 eine Änderung der 
Ausführungsverordnung in Kraft gesetzt. Demnach können künftig 
Ausländer/innen in der Schweiz Zweit- und Ferienwohnungen mit einer 
Wohnfläche von maximal 200 m2 statt wie bisher von 100 m2 erwerben. 
Impulse für den Wohnimmobilienmarkt Der Bundesrat hat sich bereit 
erklärt, eine Motion der Freisinnig- demokratischen Fraktion 
entgegenzunehmen, die eine Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller 
verlangt. Er teilt die Auffassung, dass dieses Gesetz mittelfristig 
nicht mehr notwendig ist. Mit der Aufhebung der Lex Koller kann dem 
Wohnimmobilienmarkt Impulse gegeben werden. Zudem entfällt ein 
grosser administrativer Aufwand für die kantonalen und 
Bundesbehörden. Der Bundesrat will zuvor allerdings die 
raumplanerischen und wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung des 
Gesetzes und allfällige Ersatzmassnahmen im Raumplanungsrecht 
prüfen. Da dies eine gewisse Zeit erfordert, sind die mit der 
Teilrevision vorgeschlagenen Lockerungen weiterhin sinnvoll.
Weitere Auskünfte:
Jürg Schumacher, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 32

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