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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Waffenhandel stärker kontrollieren - Erwerbsschein auch für Handel unter Privaten Revision des Waffengesetzes geht in die Vernehmlassung

Bern (ots)

23.09.2002. Wer künftig eine Waffe erwerben will, muss
dazu bei den zuständigen kantonalen Behörden einen 
Waffenerwerbsschein beantragen. Damit wird der Unterschied zwischen 
dem privaten und dem professionellen Handel aufgehoben. Zudem werden 
Soft Air Guns und Imitationswaffen dem Waffengesetz unterstellt. 
Dies sieht die Revision des Waffengesetzes vor, die am Freitag in 
die Vernehm- lassung geschickt wurde.
Bisher konnte ein Privater von einem anderen eine Waffe ohne 
Erwerbs- schein kaufen. Dies erschwerte die Kontrolle des 
Waffenhandels erheblich, da nur der Verkauf über Waffenhändler 
offiziell registriert wurde. Mit der vorgesehenen Neuerung sollen 
nicht nur der Eigentümer einer Waffe besser ermittelt, sondern auch 
der illegale Handel eingedämmt werden können. Der anonymisierte 
Verkauf von Waffen etwa über das Internet oder über Inserate wird 
verboten.
Die Revision sieht weiter vor, dass das Waffenrecht in allen 
Kantonen einheitlich angewandt wird. Dazu sollen dem Bundesamt für 
Polizei neue Kompetenzen eingeräumt werden: Das Bundesamt ist 
künftig berechtigt, Weisungen zur Anwendung der Waffengesetzgebung 
zu erlassen. Das Gesetz war in verschiedenen Kantonen 
unterschiedlich ausgelegt worden. Dies führte zu teilweise starken 
Differenzen beim Vollzug, etwa bei der Erteilung der 
Waffentragbewilligung und bei der Kontrolle der Waffenhändler.
Soft Air Guns dem Gesetz unterstellt Imitationswaffen und so 
genannte Soft Air Guns waren bis jetzt frei erhältlich. Neu werden 
diese Gegenstände, wenn eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen 
besteht, dem Waffengesetz unterstellt. Das bedeutet eine 
Verkaufsbeschränkung und ein Tragverbot.
Auch das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen wie 
zum Beispiel Baseballschlägern wird untersagt. Wenn solche 
Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten - etwa vor einem 
Sportstadion anlässlich eines Fussballspiels getragen werden, soll 
die Polizei diese einziehen können, bevor damit Straftaten begangen 
werden.
Waffenbesitz neu geregelt Im neuen Waffengesetz wird der Besitz von 
Seriefeuerwaffen und beson- ders gefährlichen Waffen verboten. 
Bisher war der Besitz dieser Waffen erlaubt. Der Schiesssport wird 
von dieser Regelung nicht berührt, da Sportschützen diese 
Waffenarten nicht benützen.
Der Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und der 
Militärverwaltung soll eine gesetzliche Grundlage erhalten. Durch 
den konsequenten Informationsaustausch können die Besitzer von 
ehemaligen Armeewaffen für die zivilen Behörden identifiziert 
werden. Diese Regelung erfasst den Besitz von Armeewaffen nach Ende 
der Dienstzeit. Zudem soll verhindert werden, dass Armeewaffen an 
Personen abgegeben werden, die wegen Missbrauchs von Waffen, zum 
Beispiel im Zusammenhang mit einer Straftat, registriert sind.
Weitere Auskünfte:
Jürg Bühler, Dienst für Analyse und Prävention, Bundesamt für 
Polizei, Tel. 031 / 322 36 07

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