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Bewilligungsverfahren wird vereinfacht Bundesrat setzt Revision der Verordnung zum Konsumkreditgesetz auf den 1. März 2006 in Kraft

(ots)

Bern, 24.11.2005. Die Kantone können künftig in einem einfacheren Verfahren die Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten erteilen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Revision der Konsumkreditverordnung auf den 1. März 2006 in Kraft gesetzt.

Das neue Konsumkreditgesetz verpflichtet die Kantone, die Gewährung 
und Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht zu 
unterstellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist 
unter anderem eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. Wer 
Kredite gewähren oder vermitteln will, kann zukünftig gemäss 
revidierter Verordnung auch andere Sicherheiten wie Bürgschaften und 
Garantieerklärungen oder die Errichtung eines Sperrkontos anbieten.
Weniger Berufsprüfungen
Die revidierte Verordnung unterscheidet zudem konsequent zwischen 
Kreditgebern und Kreditvermittlern. Kreditgeber müssen eine 
fachliche Ausbildung ausweisen und über einschlägige Berufserfahrung 
verfügen; für Kreditvermittler genügt hingegen die einschlägige 
Berufserfahrung. Damit müssen die kantonalen Bewilligungsbehörden 
keine Berufsprüfungen mehr durchführen für jene Kandidaten, die als 
Kreditvermittler tätig sein wollen.
Weitere Auskünfte:
Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 53 57

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