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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Einheitliche Aufsicht über die Bundesanwaltschaft Bundesrat trifft Grundsatzentscheid

Bern (ots)

03.12.2004. Die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft
soll beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vereinigt 
werden. Denn die Aufteilung der Verantwortung auf das EJPD für den 
administrativen Bereich und auf das Bundesstrafgericht für den 
fachlichen Bereich kann eine wirksame und kohärente Aufsicht nicht 
sicherstellen. Der Bundesrat hat am Freitag diesen Grundentscheid 
getroffen und das EJPD beauftragt, die erforderlichen 
Gesetzesänderungen an die Hand zu nehmen.
Der Bundesrat erachtet die Teilung der Aufsicht in einen 
administrativen und in einen fachlichen Bereich sowie die Zuweisung 
dieser Bereiche an zwei verschiedene Behörden als problematisch. Es 
bestehen Unklarheiten bei der Kompetenzabgrenzung zwischen dem 
Bundesstrafgericht und dem EJPD.
Nur beschränkte Aufsichtsmöglichkeiten
Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) hat nur beschränkte 
Möglichkeiten, seine fachliche Aufsicht auszuüben. Es entscheidet 
über Beschwerden gegen Entscheide der Bundesanwaltschaft und hat 
weitgehende Einsichtsrechte. Stellt das Bundesstrafgericht Mängel 
fest, kann es jedoch kaum unmittelbar organisatorische oder 
disziplinarische Massnahmen anordnen, da die administrative Aufsicht 
beim Bundesrat liegt. Das EJPD übt die administrative Aufsicht im 
Auftrag des Bundesrates aus. Das Departement hat seinerseits bisher 
nur beschränkte Möglichkeiten, den finanziellen, personellen und 
sachlichen Ressourcenbedarf der Bundesanwaltschaft anhand einer 
Einsichtnahme in die Geschäftsabwicklung zu überprüfen.
Wirksame Aufsicht
Um eine wirksame und kohärente Aufsicht über die Bundesanwaltschaft 
zu gewährleisten und um Führungskonflikte zu vermeiden, soll die 
administrative und fachliche Aufsicht beim EJPD zusammengefasst 
werden. Als einzige Aufsichtsbehörde kann sich das EJPD so einen 
vollständigen Überblick über die Geschäftsabwicklung und die 
benötigten Ressourcen der Bundesanwaltschaft verschaffen und soweit 
erforderlich die aufsichtsrechtlichen Massnahmen treffen. Der 
Bundesrat hat verschiedene Möglichkeiten der Aufsicht der 
Bundesanwaltschaft geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die 
Vereinigung der Aufsichtsbefugnisse beim EJPD die vorteilhafteste 
Lösung darstellt.
Unabhängigkeit der Strafverfolgung gewährleisten
Eine klare gesetzliche Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse und eine 
Beschränkung der Weisungsbefugnisse sollen die fachliche 
Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft gewährleisten und Eingriffe in 
Strafverfahren verhindern. Bei der Umschreibung der 
Aufsichtsbefugnisse des EJPD müssen die Gesetzmässigkeit und 
Unabhängigkeit der Strafverfolgung berücksichtigt werden. Die 
aufsichtsrechtliche Unterstellung der Staatsanwaltschaft unter das 
Justizministerium ist das in Westeuropa vorherrschende Modell.
Die neue Regelung der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft erfordert 
Änderungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege und 
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht. Der Bundesrat hat 
das EJPD beauftragt, bis nächsten Frühling eine vernehmlassungsreife 
Vorlage auszuarbeiten.
Die Bundesanwaltschaft stand bis zum Inkrafttreten der 
Effizienzvorlage am 1. Januar 2002 unter der Aufsicht des Bundesrats 
bzw. des EJPD. Ab diesem Datum wurde der Bundesanwalt in fachlicher 
Hinsicht der Aufsicht der Anklagekammer des Bundesgerichts 
unterstellt, während die administrative Aufsicht beim EJPD blieb. Am 
1. April 2004 übernahm die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts 
die Funktionen der ehemaligen Anklagekammer des Bundesgerichts.
Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02

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