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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

Aenderungen des Landesversorgungsrechts treten am 1. Juli 2001 in Kraft

Bern (ots)

Der Bundesrat hat beschlossen, das geänderte
Landesversorgungsgesetz (LVG) auf den 1. Juli 2001 in Kraft zu
setzen. Auf den selben Zeitpunkt treten die Aenderungen der
Organisations und der Vorratshaltungsverordnung sowie die neue
Getreidepflichtlagerverordnung in Kraft.
Am 24. März 2000 haben die Eidgenössischen Räte das Getreidegesetz
aufgehoben und verschiedene Aenderungen des Landesversorgungsgesetzes
beschlossen. Ausgangspunkt war die im Rahmen der Agrarpolitik 2002
vorgenommene Liberalisierung der Getreidemarktordnung.
Die Aenderungen des Landesversorgungsgesetzes haben entsprechende
Neuerungen in der Vorratshaltungs und in der Organisationsverordnung
der wirtschaftlichen Landesversorgung zur Folge. Die revidierte
Vorratshaltungsverordnung nimmt insbesondere Rücksicht auf die
gewandelten Bedürfnisse der Wirtschaft. So können künftig Dritte wie
Lagerhausgenossenschaften selbständig an Stelle des Lagerpflichtigen
Pflichtlager halten. Durch die Einführung dieser so genannten
stellvertretenden Pflichtlagerhaltung soll der Ausnützungsgrad der
vorhandenen Lagerinfrastrukturen erhöht und die Kosten der
Pflichtlagerhaltung weiter reduziert werden. Um künftig rascher auf
Versorgungsengpässe reagieren zu können, hat der Bundesrat
vorsorglich seine Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern im Falle
schwerer Mangellagen an das EVD delegiert.
Die Anpassungen der Organisationsverordnung tragen vor allem den
Grundsätzen der Regierungs und Verwaltungsreorganisation Rechnung.
Durch eine stufengerechte Delegation bestehender Aufgaben sollen der
Bundesrat und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement weiter
entlastet werden. Die allgemeine politische und wirtschaftliche
Entwicklung hat zudem Anpassungen an die gewandelten
Wirtschaftsstrukturen nötig gemacht.
Mit der Aufhebung des Getreidegesetzes unterliegen die
Getreidepflichtlager nunmehr dem Landesversorgungsrecht. Die
Getreidepflichtlagerverordnung bildet die neue rechtliche Grundlage
für die Pflichtlagerhaltung in diesem Sektor. Die teilweise Aeufnung
der Getreidepflichtlager aus der Inlandproduktion führt zu einer
grundsätzlichen Neuausrichtung der heute im Landesversorgungsrecht
noch ausschliesslich auf dem Import beruhenden Pflichtlagerhaltung.
Neben den Importeuren sind auch die Müller zur Anlegung von
Getreidelagern verpflichtet.

Kontakt:

Michael Eichmann, Chef Sektion Recht, Bundesamt für wirtschaftliche
Landesversorgung (BWL), Tel. +41 31 322 21 59;
Peter Graf, Chef Sektion Pflichtlager, Bundesamt für wirtschaftliche
Landesversorgung (BWL), Tel. +41 31 322 21 84.

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