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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Bundesrat will die Nachbesteuerung in Erbfällen vereinfachen

Bern (ots)

27. Okt 2004 (EFD) Der Bundesrat ist gegen eine
allgemeine Steueramnestie. Er verzichtet darum auf die Ausarbeitung 
einer entsprechenden Vorlage. Hingegen soll eine Botschaft zur 
Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen ausgearbeitet werden. 
Zentraler Eckpfeiler ist ein auf drei Jahre verkürztes 
Nachsteuerverfahren. Zudem wird auch die straflose Selbstanzeige 
Bestandteil der Botschaft sein. Dies hat der Bundesrat aufgrund der 
ausgewerteten Vernehmlassungsergebnisse entschieden.
Die vom Bundesrat letztes Jahr in die Vernehmlassung geschickten 
Vorschläge zur Erbenbesteuerung umfasste folgende drei Massnahmen:
I. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen in drei Varianten
II. Beseitigung der Erbenhaftung für die Steuerbussen des Erblassers
III. Einführung der straflosen Selbstanzeige
Die Auswertung der eingegangenen Vernehmlassungsantworten zeigt 
bezüglich der zu wählenden Varianten bei der Nachbesteuerung 
(Massnahme I) die folgenden Tendenzen. Variante 3 (vereinfachtes 
Nachsteuerverfahren) erhielt von den Kantonen und Parteien am 
wenigsten Zustimmung und wurde als zu kompliziert taxiert. Variante 
1 (pauschale Nachsteuer) überzeugte etliche 
Vernehmlassungsadressaten aufgrund ihrer Einfachheit. Am meisten 
Zuspruch erhielt die Variante 2, welche ein verkürztes 
Nachsteuerverfahren beinhaltet, aber auch eine erhebliche Senkung 
der Nachsteuern im Vergleich zum geltenden Recht bedeutet.
Die drei Varianten zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen
Variante 1: Eine pauschale Nachsteuer für Erben
Diese wird als Prozentsatz des neu entdeckten Vermögens erhoben. Für 
die direkte Bundessteuer wird ein leicht progressiver Tarif von 1,5 
bis 2,5 Prozent zur Diskussion gestellt.
Variante 2: Ein verkürztes Nachsteuerverfahren für Erben
Die Erhebung der Nachsteuer wird auf die letzten drei Jahre (bisher 
10 Jahre) vor dem Tod des Erblassers beschränkt. In diesem Fall 
erfolgt keine Pauschalierung, sondern eine exakte Berechnung der 
Nachsteuer und der Verzugszinsen.
Variante 3: Ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben
Bei dieser Variante wird ein bestimmter Prozentsatz des neu 
entdeckten Vermögens als pauschale Bemessungsgrundlage verwendet. 
Vorgeschlagen werden 15 Prozent. Der so errechnete Betrag wird 
anschliessend zum Satz des gesamten Einkommens der letzten 
Steuerperiode vor dem Tod des Erblassers besteuert. Dabei soll für 
die direkte Bundessteuer ein Mindestsatz von 5 Prozent zur Anwendung 
kommen.
Die Abschaffung der Erbenhaftung (Massnahme II) war sowohl bei den 
Kantonen als auch bei den Parteien und Verbänden unbestritten.
Das Prinzip der straflosen Selbstanzeige (Massnahme III) wurde 
ebenfalls grossmehrheitlich befürwortet.
Die allgemeine Steueramnestie erhielt wenig Zuspruch: 16 Kantone 
sprachen sich entschieden gegen ein solches Vorhaben aus. Einzig 
fünf Kantone (GE, JU, TI, VS, ZH) befürworteten eine allgemeine 
Steuer-amnestie, sei es nach dem 1969er Modell oder mittels einer 
pauschalen Amnestieabgabe. Bei den Parteien äusserten sich die FDP, 
die LPS und die SVP positiv, während von den konsultierten Verbänden 
nur der schweizerische Treuhänderverband das Ansinnen unterstützt.
Ausarbeitung einer Botschaft
Auf der Basis dieser Resultate hat der Bundesrat das Eidg. Finanz- 
departement beauftragt, eine Botschaft zur Vereinfachung der 
Nachbesteuerung in Erbfällen (Massnahme I) auszuarbeiten. Die 
entsprechende Vorlage soll auf der Variante 2 der 
Vernehmlassungsvorlage fussen. Das Nachsteuerverfahren ist von zehn 
auf drei Jahre zu verkürzen. Auch die Einführung der straflosen 
Selbstanzeige (Massnahme III) wird in die Botschaft aufgenommen. 
Dabei soll auf Verzugszinsen verzichtet und die Straflosigkeit auf 
ein einziges Mal beschränkt werden.
Der Bundesrat verzichtet darauf, eine eigene Vorlage zu einen 
allgemeinen Steueramnestie auszuarbeiten. Auch bezüglich der 
Beseitigung der Erbenhaftung für die Steuerbussen des Erblassers 
(Massnahme II) ergibt sich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf 
mehr, da die parlamentarischen Arbeiten infolge der 
Standesinitiative JU erfolgreich abgeschlossen werden konnten.
Auskunft für Medienschaffende: 
Peter Schneeberger, Eidg. Steuerverwaltung, 031 322 74 38
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
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