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Fakten müssen fundiert und geprüft sein (Stellungnahme 66/2019)

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Bern (ots)

Parteien: «24 heures» c. «Edito»

Themen: Wahrheitssuche / Anhörung bei schweren Vorwürfen

Beschwerde in den Hauptpunkten gutgeheissen

Zusammenfassung

Als Fakten dargestellte Behauptungen müssen durch Quellen oder übereinstimmende Elemente gestützt sein. Dies ruft der Presserat in seinem Entscheid zur Beschwerde der Waadtländer Tageszeitung «24 heures» gegen die Zeitschrift «Edito» in Erinnerung. «Edito» hatte in seiner Juni-Ausgabe einen Artikel über die Berichterstattung zur «Affäre Broulis» veröffentlicht - benannt nach dem Waadtländer Staatsrat, der in seiner Heimatgemeinde Ste-Croix Steuern zahlte, jedoch in Lausanne wohnte. Der Fall war vom Romandie-Korrespondenten des «Tages-Anzeiger» und nicht von «24 heures» aufgedeckt worden. «Edito» wirft der Lausanner Tageszeitung vor, damals so regierungsnah gewesen zu sein, dass es ihr an kritischem Denken fehlte («Die Tageszeitung war fast zum Organ des Staatsrats geworden (...) Der redaktionelle Inhalt spielte keine Rolle, es war in erster Linie eine Geldpumpe»), was erkläre, dass es bei «24 heures» «niemand für nötig gehalten habe, zu recherchieren». Der Artikel in «Edito» deutet auch an, dass der ehemalige Chefredaktor «seine Redaktion nicht immer gegen politische oder wirtschaftliche Interessen verteidigt hat». Und er behauptet, «24 heures» habe dem Finanzdepartement von Pascal Broulis kurz vor einer Abstimmung eine Zeitungsbeilage «offeriert» (tatsächlich wurde die Beilage bezahlt). Diese Behauptungen werden von keiner Quelle bestätigt, weshalb der Presserat konstatiert, «Edito» habe gegen die Wahrheitspflicht verstossen.

Dort, wo im Artikel Quellen genannt werden, handelt es sich zudem um anonyme Quellen. Anonyme Quellen zu zitieren ist zulässig, wenn gute Gründe vorliegen, die Quellen zu schützen. Der Presserat ist jedoch der Ansicht, dass es vorliegend möglich sein müsste, Quellen ausserhalb des engen Kreises der Redaktion, welche allesamt identifizierbar gewesen wären, zu finden, dies im Interesse der Leserschaft. Auch die Bestimmung des Journalistenkodex zur Quellenbearbeitung ist somit verletzt.

Der Vorwurf der Gefälligkeit stellt die berufliche Integrität einer Redaktion ernsthaft in Frage, weshalb die Betroffenen zu diesem schweren Vorwurf anzuhören sind. Das ist nicht geschehen. «Edito» hat dies nach der Publikation des Artikels bemerkt und dem ehemaligen und aktuellen Chefredaktor sofort angeboten, ihren Standpunkt in längerer Form als normalerweise üblich zu veröffentlichen. Dies ist zu begrüssen. Im Ergebnis hat «Edito» jedoch gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen verstossen.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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