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Media Service: Schweizer Presserat: «BaZ» benennt Kesb-Mitarbeiterin zu Unrecht (Stellungnahme 38/2016)

Un document

Bern (ots)

Parteien: Kesb Kanton Basel-Stadt c. «Basler Zeitung»

Thema: Identifizierung

Beschwerde gutgeheissen

Zusammenfassung

«BaZ» benennt Kesb-Mitarbeiterin zu Unrecht

Die «Basler Zeitung» («BaZ») hat mit den Artikeln «Behörde verweigert einer Mutter Auskunft» und «Eine Mutter im Kampf gegen die Behörden» den Journalistenkodex verletzt. Der Schweizer Presserat heisst eine Beschwerde der Kesb Basel-Stadt gut. Er hält in seinem Entscheid fest, dass der Name einer Kesb-Mitarbeiterin nicht hätte genannt werden dürfen. Diese ist als Sozialarbeiterin tätig und hat somit keine Entscheidfunktion inne. Die Namensnennung war auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse zu rechtfertigen.

Der Presserat hält der «BaZ» aber zugute, dass sie nach Intervention der Kesb den Namen der Mitarbeiterin in den abrufbaren Publikationen (SMD, online, E-Paper) entfernt, resp. mit dem Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachname angemessen anonymisiert hat. Die Verletzung des Kodex wird so aber nicht rückgängig gemacht. Stossend sei zudem, dass die Kesb-Mitarbeiterin in einem Folgeartikel auf «BaZ kompakt» zuerst wiederum mit vollem Name genannt wurde.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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