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Media Service: Schweizer Presserat: «Beobachter» anonymisierte Dealer genügend (Stellungnahme 32/2016)

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Bern (ots)

Parteien: X. c. «Beobachter»

Thema: Wahrheitspflicht / Anhören bei schweren Vorwürfen / Berichtigungspflicht

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

«Beobachter» anonymisierte Dealer genügend

Der «Beobachter» hat mit seiner Titelstory über die «Modedroge Anabolika» keine Persönlichkeitsrechte verletzt. Der Presserat wies die Beschwerde eines Mannes ab, den der Artikel anonymisiert als Dealer beschrieben hatte.

Der «Beobachter» publizierte am 25. November 2015 einen Schwerpunkt zum Thema Anabolika. Auf neun Seiten beschrieb das Magazin, wie gross dieser Markt sei, zeigte den Zusammenhang mit der wachsenden Fitness-Industrie und informierte über die Gefährlichkeit von Anabolika und anderer Drogen. Zwei Text-Abschnitte illustrierten gestützt auf eine Anklageschrift, mit welchen Methoden ein Dealer operierte.

Dieser als Beispiel aufgeführte Mann beschwerte sich beim Presserat: Er sei im Artikel zu wenig anonymisiert worden, sein Umfeld habe erkennen können, dass er gemeint sei. Der Presserat lehnt diesen Einwand ab: Da der «Beobachter» den Vornamen änderte und vom Nachnamen nur den ersten Buchstaben nannte, respektierte er die Privatsphäre des Beschwerdeführers genügend. Damit konnte höchstens noch das nächste Umfeld erkennen, um wen es sich handelt, nicht aber Dritte, die nur durch die Medien vom Vorgang erfuhren.

Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind für das Kontrollorgan unberechtigt: So monierte der Mann, er sei nicht zu den Vorwürfen befragt worden und der «Beobachter» habe nichts berichtigt. Für den Presserat bestand zu beidem kein Anlass: Der «Beobachter» stützte sich ausdrücklich auf den Wortlaut einer Anklageschrift und anonymisierte den Beschuldigten. Entsprechend wurden dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt durch den reinen Beschrieb der Methoden eines Dealers, wie sie die Untersuchungsbehörden in einem Strafverfahren schildern.

Der Mann sah auch die Wahrheitspflicht verletzt, weil ein Passus aus der einen Anklageschrift verwendet worden sei, um einen Vorgang zu beleuchten, den ein anderes Strafverfahren behandle. Dazu stellt der Presserat fest, dass es journalistisch um den gleichen Sachverhalt ging. Die juristische Unterteilung aufgrund verschiedener Beteiligter spielt journalistisch keine Rolle.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Effingerstrasse 4a
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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